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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: IX ZR 393/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 393/99

vom

12. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 135.860,77 € (265.720,57 DM).

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Der Einwand aus § 826 BGB wird nicht durch die Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils ausgeschlossen und steht auch der in ihrem eigenen Vermögen betroffenen Drittschuldnerin offen. Die Nachlässigkeit bei der früheren Prozeßführung durch die Beklagte würde zwar allein nicht die Anwendung des § 826 BGB rechtfertigen, schließt aber umgekehrt nicht die Berücksichtigung eines eigenen, vorsätzlich schädigenden und sittenwidrigen Verhaltens der Klägerin aus. Der festgestellte Sachverhalt - auch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils unter II. 2. a (2) - rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen § 826 BGB.

Ende der Entscheidung

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