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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: IX ZR 396/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 565 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Februar 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 24. Februar 1999
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. September 1997 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 108.627,08 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen K. belege nicht die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe anerkannt, bei dem Vergleichsabschluß in dem vorausgegangenen Vollstreckungsgegenklageverfahren einen Fehler begangen zu haben, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Eine Sekundärhaftung scheidet aus, weil mit Abschluß des Prozeßvergleichs das Mandat beendet war und danach auch kein neues in dieser Angelegenheit erteilt worden ist.
Ende der Entscheidung
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