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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: IX ZR 396/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 396/98

vom

15. Juli 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 15. Juli 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1998 wird nicht angenommen; jedoch wird Abs. 2 des Tenors dieses Urteils klarstellend wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103.756,73 DM nebst 7,92 % Zinsen aus 150.000 DM vom 21. Dezember bis 31. Dezember 1996, 7,89 % Zinsen aus 150.000 DM vom 1. bis zum 31. Januar 1997, 7,8 % Zinsen aus 150.000 DM vom 1. bis 28. Februar 1997, 7,77 % Zinsen aus 150.000 DM vom 1. März 1997 bis 30. Juli 1998 sowie 7,77 % Zinsen aus 103.756,73 DM seit dem 31. Juli 1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Revision macht zwar zu Recht geltend, daß infolge der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung in der Berufungsinstanz zum Schluß der mündlichen Verhandlung nur noch eine Hauptforderung von 103.756,73 DM im Streit war. Dies hat das Berufungsgericht, wie die Festsetzung des Wertes der Beschwer zeigt, auch nicht verkannt. Diese Rechtsfolge kommt jedoch in der Formulierung des Urteilstenors nur unvollkommen zum Ausdruck. Dieser kann in dem Sinne mißverstanden werden, daß die Teilleistung zunächst auf die bis 30. Juli 1998 angefallenen Zinsen anzurechnen sei. Die - lediglich klarstellende - Neufassung des Urteilstenors durch den Senat schließt eine solche Auslegung aus und stellt damit sicher, daß die Klägerin hinsichtlich der Hauptsache nur in Höhe von 103.756,73 DM vollstrecken kann.

In den Urteilstenor aufzunehmen waren jedoch entgegen der Meinung der Revision die bis zum 30. Juli 1998 angefallenen Zinsen aus 150.000 DM; denn die Teilerledigung der Hauptsache hat auf die Rechtshängigkeit dieser Forderung keinen Einfluß.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz ergibt sich aus der Zinsdifferenz zwischen dem Antrag des Klägers und dem Inhalt des richtig verstandenen Tenors des Berufungsurteils; die bis zum 30. Juli 1998 angefallenen Zinsen sind hier Hauptforderung (vgl. BGHZ 26, 174).

Ende der Entscheidung

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