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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2000
Aktenzeichen: IX ZR 396/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
BGB § 242 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten zu 1, ihm zur Durchführung der Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Oktober 1999 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vom Beklagten zu 1 erteilte Bürgschaft ist wirksam; auch steht ihm kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 242 BGB zu. Der Beklagte zu 1 war weder finanziell abhängig von seinem Ehepartner noch beschränkte sich seine Stellung innerhalb der Hauptschuldnerin auf eine Tätigkeit, die der eines typischen Arbeitnehmers entsprach. Dem Beklagten zu 1 war nicht nur die Position des Betriebsleiters übertragen worden. Er hatte auch faktisch wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung, wie schon die Tatsache zeigt, daß er die Kreditverträge und den Globalzessionsvertrag mitunterschrieben hat. Darüber hinaus wurde ihm sogar eine verlustbedingte Steuerrückzahlung zur Verfügung gestellt, um damit eine von ihm neu eingegangene Beteiligung an einer anderen GmbH zu finanzieren. Das eigene wirtschaftliche Interesse des Beklagten zu 1 an dem gewährten Kredit sowie die Möglichkeiten der geschäftlichen Einflußnahme auf den Betrieb der Hauptschuldnerin waren so groß, daß von einer mitunternehmerähnlichen Stellung des Bürgen auszugehen ist und daher die Grundsätze über Bürgschaften finanziell kraß überforderter Ehepartner auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Das angefochtene Urteil enthält auch im übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler.
Ende der Entscheidung
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