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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: IX ZR 398/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 26. November 1998
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 1997 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 87.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat bei Prüfung der voraussichtlichen finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu Recht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt; denn diese fallen nicht deutlich aus dem Rahmen des Geschehensablaufs, der bei Erteilung der Bürgschaft vernünftigerweise erwartet werden konnte.
Der Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung hat schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil er im Verhältnis zur Hauptschuld unbedeutend ist und dessen vorzeitige Realisierung die Bürgin unzumutbar benachteiligen würde. Eine Hausratsversicherung von 158.000 DM deutet für sich gesehen nicht darauf hin, daß der Beklagten Einrichtungsgegenstände oder Kostbarkeiten von besonderem Wert gehören.
Ende der Entscheidung
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