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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: IX ZR 398/99
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 61 | |
GKG § 49 Satz 1 | |
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 11. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenrechnungen vom 17. Juli 2000 und 29. November 2001 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaften Erinnerungen sind unbegründet.
Der Kläger ist Antragsteller im Revisionsverfahren und deshalb gemäß § 49 Satz 1 GKG insoweit alleiniger Kostenschuldner, solange die Kosten des Revisionsverfahrens noch nicht durch gerichtliche Entscheidung verteilt sind.
Der Höhe nach wird der Ansatz der gemäß § 61 GKG fälligen Gebühren ebenfalls keinen Fehler zum Nachteil des Erinnerungsführers auf (§ 11 GKG, KV 1230, 1236 a.F.).
Ende der Entscheidung
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