Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: IX ZR 398/99 (1)
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 61
GKG § 49 Satz 1
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 398/99

vom

11. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 11. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenrechnungen vom 17. Juli 2000 und 29. November 2001 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaften Erinnerungen sind unbegründet.

Der Kläger ist Antragsteller im Revisionsverfahren und deshalb gemäß § 49 Satz 1 GKG insoweit alleiniger Kostenschuldner, solange die Kosten des Revisionsverfahrens noch nicht durch gerichtliche Entscheidung verteilt sind.

Der Höhe nach wird der Ansatz der gemäß § 61 GKG fälligen Gebühren ebenfalls keinen Fehler zum Nachteil des Erinnerungsführers auf (§ 11 GKG, KV 1230, 1236 a.F.).

Ende der Entscheidung

Zurück