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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: IX ZR 4/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. Februar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.912,74 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, ob die bei einem Vertragsschluss durch fehlerhafte Beratung entstehende steuerliche Mehrbelastung isoliert als Schaden geltend gemacht werden kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung verneint. Diese Frage wird im Übrigen nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kläger ihre Behauptung, sie hätten bei richtiger steuerlicher Beratung den Kaufvertrag nicht geschlossen, nicht bewiesen haben.
Die Beschwerde vermag auch keinen sonstigen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte der Kläger liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Aktenvermerk vom 14. August 1995, dessen Inhalt nach dem unstreitigen Prozessvortrag des Beklagten jedenfalls den begünstigten Mitarbeiter S. eröffnet wurde, kann, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich zulässiger Würdigung angenommen hat, als Zusage angesehen werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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