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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: IX ZR 40/05
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nach den §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist verfahrensgrundrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung zeigt auch keine zulassungserheblichen Rechtssätze auf, auf welche sich diese Beweiswürdigung stützt. Des Weiteren liegt auch keine Abweichung des Berufungsurteils von dem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246 vor. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zur Anwaltshaftung bei beschränktem Mandat für schlüssig, jedoch nicht für erwiesen erachtet. Seine Entscheidung beruht auf der Anwendung der in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Rechtsgrundsätze auf den ihm unterbreiteten Einzelfall.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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