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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: IX ZR 400/00
Rechtsgebiete: GesO, ZPO, GKG


Vorschriften:

GesO § 10 Abs. 2
ZPO § 270 Abs. 3 a.F.
ZPO § 518
ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 519 a.F.
GKG § 19 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 400/00

vom

17. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser, Dr. Bergmann und Neskovic

am 17. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 22.769,36 € (= 44.533 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Berufung ist durch zulässige Bezugnahme (vgl. BGH, Beschl. v. 9. November 1988 - IVb ZB 154/88, NJW-RR 1989, 184; v. 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99, NJW 2000, 3286) auf den den Anforderungen der §§ 518, 519 ZPO a.F. genügenden Schriftsatz gemäß Anlage 5 zum Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden. In der von der Revision angeführten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1960 - IV ZR 140/60, LM Nr. 10 zu § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist lediglich ausgesprochen, daß die Einreichung eines den Anforderungen einer Berufung genügenden Schriftsatzes dann nicht als Berufungseinlegung ausreicht, wenn mit dem gleichzeitig eingereichten Armenrechtsgesuch eindeutig erklärt wird, daß es sich bei dem Schriftsatz nur um einen Entwurf handele, der selbst noch keine Berufung sein solle. Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben, weil nicht die Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs mit Anlagen, sondern der spätere Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit Bezugnahme auf die bereits vorliegende Anlage 5 des Prozeßkostenhilfegesuches als Berufungseinlegung anzusehen ist.

Auf die Rechtsfrage, ob § 203 Abs. 2 BGB a.F. bei § 10 Abs. 2 GesO entsprechend angewendet werden kann, kommt es nicht an, weil die Klage mit dem am 4. November 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. November 1996 unbedingt erhoben worden ist. Die nach der vom Kläger nicht verzögerten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag unverzüglich vorgenommene Zustellung der Klage ist "demnächst" erfolgt und wirkte folglich gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1991 - III ZR 94/89, NJW 1991, 1745, 1746).

Zum Streitwert: § 19 Abs. 3 GKG ist nicht anwendbar, weil über die Gegenforderung keine Sachentscheidung ergangen ist.

Ende der Entscheidung

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