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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: IX ZR 400/99
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 301 | |
ZPO § 304 | |
BRAO § 51 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 18. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, vom 21. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 2.310.988,40 DM
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat - wie die Revision insoweit zutreffend annimmt - über den Streitgegenstand insgesamt entschieden, über den Zahlungsantrag jedoch nur dem Grunde nach. Dem Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht, obwohl dies in der Urteilsformel der Klarheit halber besser gesondert ausgesprochen worden wäre, nach seinen Entscheidungsgründen vollen Umfangs stattgegeben. Unter dieser Voraussetzung sind hier die §§ 301, 304 ZPO durch das Berufungsurteil nicht verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572 f. mit Anm. Grunsky LM § 304 ZPO Nr. 71 Bl. 5).
Das Berufungsgericht durfte auch die Beweiserhebung zur Klärung der haftungsausfüllenden Kausalität dem Betragsverfahren überlassen. Zwar hängt der zur Schadensfeststellung notwendige Gesamtvermögensvergleich bei der Klägerin und ihren Zedenten von einer Beweiserhebung ab. Auch ohne Vorwegnahme dieses Beweisergebnisses durfte das Berufungsgericht aber von der für die ergangene Entscheidung notwendigen Schadenswahrscheinlichkeit - gegebenenfalls nach einem anderen Vergleichsmaßstab - ausgehen.
Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten ist nach § 51 BRAO a.F. nicht verjährt. Die Auslegung des Vertragsverhältnisses durch das Berufungsgericht, welches ein einheitliches Dauermandat mit einzelnen, rechtlich unselbständigen Beratungsgegenständen angenommen hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Daraus folgt die vom Berufungsgericht angenommene Mandatsbeendigung im Sinne des § 51 BRAO a.F. zweiter Fall mit der Kündigung im Jahre 1994; das Mandat war demnach nicht schon im Jahre 1990 beendet. Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Punkt keine Grundsatzfrage berührt, sondern es handelt sich um die Folgen einer einzelfallabhängigen Vertragsauslegung des Tatrichters.
Letztlich gibt die steuerrechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, nach der ein vorwerfbarer Beratungsfehler des Beklagten zu 2 bejaht werden muß (wegen der allgemeinen Anforderungen vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1986 - IVa ZR 236/84, WM 1986, 1477, 1479 unter III 2), zu rechtlichen Beanstandungen im Ergebnis keinen Anlaß.
Ende der Entscheidung
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