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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: IX ZR 401/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 10. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2000 wird nicht angenommen, soweit sie sich gegen die teilweise Verwerfung der Berufung als unzulässig wendet. Im übrigen - einschließlich des Kostenpunktes - wird die Revision angenommen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 109.266,46 DM (= 55.867,05 €) bis zur Teilannahme und auf 104.266,46 DM (= 53.310,59 €) für die Zeit danach festgesetzt.
Gründe:
Im Umfang der Nichtannahme wirft das Berufungsurteil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat die Unzulässigkeit der Berufung nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. rechtsfehlerfrei verneint. Demnach kann die hiergegen gerichtete Revision keinen Erfolg haben (§ 554b ZPO a.F.).
Das Landgericht hat den Beklagten nach seiner Formel zur Auskunft verurteilt, meint nach den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen (S. 22 seines Urteils) aber eine geordnete Zusammenstellung der erhaltenen Mittel und ihrer Verwendung (§ 666 BGB 2. Alt.).
Der Beklagte hat auf Seite 4 seiner Berufungsbegründung rechtlich und tatsächlich nur eine Auskunftsverpflichtung (§ 666 BGB 1. Alt.) angegriffen, weil die Auftraggeberin über jeden seiner Schritte jeweils zeitnah informiert worden und ihm nicht zuzumuten sei, diese Auskunftserteilung zu wiederholen. Dieses Vorbringen trifft die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht, die gegen den Beklagten erkannt worden ist.
Ende der Entscheidung
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