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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: IX ZR 404/97
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 | |
ZPO § 287 | |
GmbHG § 32 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 19. November 1998
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Schlußurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 14. November 1997 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 210.242,21 DM.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Endergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Es ist nicht zu erwarten, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür erbringen kann, daß er sich bei zutreffender rechtlicher Belehrung gegen die Kreditausweitung ausgesprochen hätte. Bei der auf der Grundlage des § 287 ZPO vorzunehmenden Kausalitätsbetrachtung müßte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, daß im Fall einer alsbaldigen Konkursantragstellung die Verrechnung der noch eingegangenen Kundenzahlungen mit dem auch ohne die Kreditausweitung bestehenden Debetsaldo auf dem Geschäftskonto nicht nur zu den Rechtsfolgen nach § 32 b GmbHG geführt hätte, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Anfechtung nach § 30 KO ausgesetzt gewesen wäre.
Ende der Entscheidung
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