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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: IX ZR 408/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 408/00

vom

12. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2000 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 103.793,28 Euro (= 203.002,02 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).

Der Beklagte hat amtspflichtwidrig gehandelt, indem er die Löschung der Grundschuld beantragte und den bei ihm hinterlegten Kaufpreis an die Streitverkündete auszahlte. Beides verstieß gegen den ihm erteilten Treuhandauftrag. Aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 21. Oktober 1996, das den mit Schreiben vom 19. August 1996 erteilten Treuhandauftrag konkretisierte, durfte der Beklagte die Grundschuld nicht zur Löschung bringen, bevor die Klägerin ihm anzeigte, daß die Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zustande gekommen war. Der Beklagte durfte auch nicht den bei ihm hinterlegten Kaufpreis an die Streitverkündete auszahlen. Nachdem die Klägerin ihm mitgeteilt hatte, daß sie den ihr überwiesenen Betrag nicht annehmen könne, weil die Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nicht zustande gekommen sei, und den Betrag an ihn zurücküberwiesen hatte, durfte er nicht ohne weiteres annehmen, daß der Treuhandauftrag erfüllt und der hinterlegte Betrag für die Streitverkündete "freigegeben" sei. Der wirtschaftliche Zweck des Treuhandauftrags war noch nicht erreicht.

Ende der Entscheidung

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