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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 41/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 542 ff | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
EGZPO § 26 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 248.751,68 Euro.
Gründe:
Entgegen der Ansicht der Kläger unterfällt die von ihnen eingelegte Revision den Vorschriften der §§ 542 ff ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001. Gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO gelten für die Revision die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündlichen Verhandlung, auf die das anzufechtenden Urteil ergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten. Im vorliegenden Fall ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 11. Januar 2002 eingereichten Schriftsätze entschieden worden. Fehler, die dem Berufungsgericht bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens und der Bestimmung der Schriftsatzfrist unterlaufen sind, ändern nichts daran, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen worden ist. Die Kläger haben dazu mit Schriftsatz vom 10. Januar 2002 ausdrücklich ihre Zustimmung erklärt.
Die von den Klägern vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Kläger verweisen auf die ihrer Ansicht nach rechtsgrundsätzliche Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern rechtsfähig ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich offen gelassen, weil es für die Entscheidung auf sie nicht ankam. Auch im Übrigen haben die Kläger keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen dargelegt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (vgl. BGHZ 154, 288, 291). Gleiches gilt für die übrigen Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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