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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: IX ZR 413/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 551 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juni 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 17. Juni 1999 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 1997 (31 U 50/97) wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 500.000 DM.
Gründe
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Zur Begründung wird zunächst auf den Nichtannahmebeschluß in dem Rechtsstreit IX ZR 412/97 Bezug genommen. Das Übergehen der in der Revisionsbegründung unter Nr. III, 3 (Bl. 7 f) angeführten Verteidigungsmittel fällt nicht unter § 551 Nr. 7 ZPO. Sie beruhen auf der Behauptung von Finanzierungszusagen seitens der Klägerin, und der Beklagte ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - mit dieser Behauptung beweisfällig geblieben. Damit erweisen sich die Verteidigungsmittel ohne weiteres als sachlich ungeeignet.
Ende der Entscheidung
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