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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 414/97
Rechtsgebiete: AnfG, ZPO
Vorschriften:
AnfG § 7 Abs. 1 | |
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 17. Dezember 1998
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: Zwischen 90.000 und 100.000 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Durch die Veräußerung einiger der hier fraglichen Grundstücke ist die Klage weder unzulässig noch unbegründet geworden. Insbesondere ist die Duldung der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 7 Abs. 1 AnfG erst dann unmöglich - mit der Folge der Verpflichtung zum Wertersatz -, wenn dem Anfechtungsbeklagten die Wiederverschaffung nicht möglich oder unzumutbar ist (Jaeger, Gläubigeranfechtung 2. Aufl. § 7 Rdnr. 15; vgl. RG bei Bolze Bd. 17 Nr. 205; Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 7 Anm. III 10 a). Dafür ist hier nichts dargetan.
Die an die Beklagte übertragenen Grundstücke waren nicht wertausschöpfend belastet. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sicherten die Grundschulden zum Jahresende 1986 Forderungen der Kreissparkasse T. in Höhe von rund 580.000 DM. Die Beklagte war ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Darlehensverträge vom 9.12.1982 und vom 15. Mai 1985 persönlich Mitschuldnerin beider Darlehen. Deshalb ist auch ihr eigenes Privathaus mit in die Sicherheitsbewertung einzubeziehen, das der Sparkasse als Grundpfandgläubigern alsbald 345.000 DM erbrachte (Schreiben der Sparkasse T. vom 17.12.1990, von der Beklagten selbst vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 28. Juni 1996). Die durch den "Schenkungsvertrag" vom 5. September 1986 übertragenen Grundstücke bewertet das Berufungsgericht ersichtlich mit 250.000 DM. Nimmt man den Wert der am 24. März 1987 verkauften weiteren Grundstücke hinzu, so waren alle insgesamt nicht voll ausgelastet.
Einen Benachteiligungsvorsatz des Ehemannes der Beklagten sowie deren Kenntnis stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest.
Ende der Entscheidung
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