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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: IX ZR 42/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 10. Mai 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Januar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.327,36 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat insbesondere mit Recht angenommen, dass von einer bestimmten Verhaltensweise der Mandantin und weiterer beteiligter Personen auch deswegen nicht ausgegangen werden kann, weil der Kläger in der Berufungsbegründung nicht nur eine einzige, sondern alternative hypothetische Verhaltensweisen angeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421).
Trägt der Mandant eine Mehrzahl von Möglichkeiten vor, wie er sich verhalten hätte, wenn er vom Steuerberater im geltend gemachten Sinne beraten worden wäre, so muss er grundsätzlich den Weg bezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte. Weiterer Vortrag darf nur unterbleiben, wenn steuerrechtlich sämtliche Wege ein vollkommen gleiches Ergebnis erbracht hätten, so dass sich im jeweiligen Gesamtvermögensvergleich identische Schadensbilder ergeben hätten (BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGHReport 2006, 164, 165). Selbst im Rahmen der - hilfsweise erhobenen - Feststellungsklage könnte von einer Entscheidung oder weiterem Vortrag nur abgesehen werden, wenn nach jeder der verschiedenen Vorgehensweisen die zur Zulässigkeit und Begründetheit des Anspruchs notwendige Schadenswahrscheinlichkeit - nicht notwendig in gleicher Weise - besteht. Weiterhin hat der Mandant auch die zur Durchführung des behaupteten Entschlusses notwendige Bereitschaft Dritter vorzutragen, die beabsichtigten Wege mitzugehen. Ferner muss er seinen Schaden entsprechend berechnen (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 aaO). Daran fehlt es hier.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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