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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2000
Aktenzeichen: IX ZR 420/98
Rechtsgebiete: ZPO, AGBG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 554 b
AGBG § 1 Abs. 2
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 420/98

vom

11. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. September 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 66.750 DM.

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Insbesondere aufgrund der von den Beteiligten im voraus abgeschlossenen, privatschriftlichen "unwiderruflichen Kaufverträge" ist von einem gegenseitigen Aushandeln der notariellen Kaufverträge auszugehen (§ 1 Abs. 2 AGBG). Einer Inhaltskontrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB hält § 7 des Kaufvertrages stand. Die Auslegung des Berufungsgerichts, es handele sich um eine Schadenspauschalierung, ist revisionsrechtlich unangreifbar. Gegenüber dieser Pauschalierung steht den Beklagten zwar der Gegenbeweis offen (§ 157 BGB), daß der gesamte, dem Kläger entstandene Verzugsschaden erfüllt sei. Einen solchen Gegenbeweis, der sich auf die Renovierungskosten und einen Mietausfall erstrecken müßte, haben die Beklagten aber nicht angetreten. Nur in einem solchen, umfassenden Rahmen können auch die vom Kläger inzwischen vereinnahmten Mietzinsen als schadensmindernd anzusetzen sein. Einen aufrechenbaren Gegenanspruch in Höhe von 45.000 DM haben die Beklagten nicht schlüssig dargetan. Die Wertung des Berufungsgerichts, daß der Kläger kein bindendes schriftliches Vergleichsangebot abgegeben hat, hält den Angriffen der Revision stand. Eine mündliche Einigung haben die Beklagten nicht hinreichend dargetan; gegenüber dem Bestreiten des Klägers hätten sie im einzelnen vortragen müssen, welche Beteiligten welche deckungsgleichen Erklärungen abgegeben haben.

Ende der Entscheidung

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