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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: IX ZR 421/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 8. Oktober 1998
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. November 1997 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 220.000 DM
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Der Beklagte hätte die Beteiligten jedenfalls darauf hinweisen müssen, daß nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch die Bauverträge formbedürftig waren. Bei einer Beurkundung der Bauverträge - sei es durch den Beklagten selbst, sei es durch einen anderen Notar - hätte die Absicherung der Abschlagszahlungen auf den Werklohn angesprochen werden müssen. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Kläger die 175.000 DM dann nicht ungesichert gezahlt hätten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund verhielten sich die Kläger nicht schuldhaft, als sie vor einem Neuabschluß der Verträge auf einer Absicherung ihrer Vorleistungen bestanden. Hierzu waren ihre Vertragspartner unstreitig nicht bereit.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.
Ende der Entscheidung
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