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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: IX ZR 422/99 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321
Enthält ein Urteil, mit dem die unterstützte Hauptpartei obsiegt, keinen Ausspruch über die Kosten, die durch die Nebenintervention verursacht sind, kann der Nebenintervenient, dem das Urteil nicht zugestellt worden ist, ungeachtet dessen Rechtskraft auf Urteilsergänzung antragen (Ergänzung von BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII ZR 30, 132/72, NJW 1975, 218).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ergänzungsurteil

IX ZR 422/99

Verkündet am: 2. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak im schriftlichen Verfahren (Schriftsatzfrist bis 30. September 2004)

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2003 wird gemäß § 321 ZPO dahin ergänzt, daß der Beklagte auch die Kosten des Nebenintervenienten trägt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Berufungsrechtszug dem Nebenintervenienten den Streit verkündet. Dieser ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten, in der Revisionsinstanz allerdings nicht aufgetreten. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2003 (DNotZ 2003, 426) ist der Klage - unter Aufhebung der gegenteiligen Entscheidungen in den Vorinstanzen - stattgegeben worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden; über die Kosten des Nebenintervenienten verhält sich die Entscheidung nicht. Das Urteil ist rechtskräftig. Dem Nebenintervenienten ist es nicht zugestellt worden.

Am 23. März 2004 hat der Nebenintervenient beantragt, das Urteil gemäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, daß der Beklagte auch die Kosten der Nebenintervention trägt.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO hat nicht zu laufen begonnen, weil das Urteil dem Nebenintervenienten nicht zugestellt worden ist. Für den Fall einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß für den Nebenintervenienten die Antragsfrist erst mit der Zustellung an ihn zu laufen beginnt (BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII ZR 30, 132/72, NJW 1975, 218); daran ändert nichts, daß das Urteil nur dem streitgenössischen Nebenintervenienten zugestellt werden muß.

Entsprechendes muß auch bei rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens gelten (OLG Köln OLGZ 1992, 244; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 321 Rn. 13; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 321 Rn. 9; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 321 Rn. 4). Da das Urteil eine Lücke aufweist, insofern also gerade keine Entscheidung vorliegt, steht die Rechtskraft einer späteren Ausfüllung der Lücke im Wege einer Urteilsergänzung nicht entgegen. Wenn die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht läuft, ist auch die Rechtshängigkeit des übergangenen prozessualen Anspruchs nicht erloschen (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684). Soweit es an einem Ausspruch über die Kosten fehlt, die durch die Nebenintervention verursacht sind, muß es dem Nebenintervenienten möglich sein, auf eine Ergänzung hinzuwirken, solange er von dem Ergehen des lückenhaften Urteils keine Kenntnis hat. Zuverlässige Kenntnis könnte dem Nebenintervenienten nur die Zustellung des Urteils an ihn verschaffen. Durch die nachträgliche Ergänzung werden die Belange der unterstützten Hauptpartei nicht betroffen. Schützenswerte Interessen des unterlegenen Gegners stehen einer späteren Ergänzung ebenfalls nicht entgegen. Denn andernfalls, wenn der übergangene Kostenerstattungsanspruch nicht mehr rechtshängig wäre, könnte der Gegner mit einer neuen Klage auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werden. Daß eine Urteilsergänzung noch lange nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen kann, wenn die - nicht gebotene - Zustellung unterblieben ist, muß hingenommen werden.

Ende der Entscheidung

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