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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: IX ZR 423/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
ZPO § 565 a
ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 423/97

vom

15. April 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 15. April 1999

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. November 1997 wird insoweit angenommen, als sie zur Zahlung von 76.389,38 DM nebst 12,875 % Zinsen aus 146.389,38 DM seit dem 28. Januar 1994 verurteilt worden ist. Die Revision des Klägers wird insoweit angenommen, als das Berufungsgericht Zinsen erst ab 28. Januar 1994 zugesprochen hat. Im übrigen werden die Revisionen nicht angenommen.

Gründe:

Die Revisionen werfen - soweit sie nicht angenommen werden - keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und haben im Ergebnis keine Erfolgsaussicht (§ 554 b ZPO).

Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks in Mauer erlösten Betrages von 256.813,34 DM steht dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Stellung als Grundschuldgläubigerin nicht durch Zwangsvollstreckung der wirkungsgeminderten Titel vom 8. Oktober 1987, sondern durch Rechtsgeschäft erlangt hat. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchschlagend erachtet (§ 565 a ZPO). Da die DKB aufgrund der Absprachen mit der Beklagten aus dem Jahre 1981 zu der Abtretung der Grundschuld verpflichtet war, kommt es nicht darauf an, ob sie bei der schließlich im Jahre 1988 erfolgten Abtretung gemeint hat, (auch) wegen der Pfändung und Überweisung aus dem Jahre 1987 die Abtretung vornehmen zu müssen. Eine "Geschäftsverbindung" zwischen den Parteien wurde schon durch die Sicherungsabrede aus dem Jahre 1981 begründet. Den Zinssatz aus den wirkungsgeminderten Versäumnisurteilen könnte der Kläger seinem Anspruch nur zugrunde legen, wenn die titulierten Zinsforderungen bezahlt worden wären. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen.

Die Aufrechnung der Beklagten gegen den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 70.000 DM hat das Berufungsgericht mit Recht nicht durchgreifen lassen. Insofern ist die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht dargetan. Die Revision der Beklagten geht selbst davon aus, daß bezüglich des Kontos Nr. ..., mit dessen Saldo die Beklagte insoweit aufgerechnet hat, keine Saldoanerkenntnisse vorgetragen worden sind. Sie macht nur geltend, daß im Falle eines richterlichen Hinweises mit Forderungen aus anderen Konten aufgerechnet worden wäre. Falls das Berufungsgericht hier eine Hinweispflicht verletzt hat, beruht das Berufungsurteil nicht darauf. Denn vollständiger als ohnedies geschehen konnte sich die Beklagte zu der Aufrechnung mit dem Saldo des Kontos ... nicht erklären. Die Revision macht nicht geltend, daß die Beklagte im Falle eines Hinweises für dieses Konto Saldoanerkenntnisse vorgetragen hätte, sondern daß sie dann mit den Salden anderer Konten aufgerechnet hätte. Sie hätte also den Hinweis zum Anlaß genommen, durch eine Änderung der materiellen Rechtslage außerhalb des Verfahrens ihre Prozeßaussichten zu verbessern. Dies zu ermöglichen, ist nicht Zweck der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO.

Ende der Entscheidung

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