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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: IX ZR 423/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 7. Dezember 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 118.568,81 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die Beklagten den Kläger über die Grundsätze der gerichtlichen Streitwertfestsetzung bei einer Feststellungsklage und das daraus im Streitfall folgende Kostenrisiko im einzelnen hätten belehren müssen. Sie wären darüber hinaus verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, daß die Klageerhebung ohne Rechtsnachteile hätte zurückgestellt werden können, weil dem Kläger, wenn der behauptete Sachverhalt zutraf, nach gefestigter Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte ein erst nach 30 Jahren verjährender Anspruch gegen den Sachverständigen aus positiver Vertragsverletzung zustand (vgl. BGHZ 67, 1, 8 f; 127, 378, 380, 384). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, es spreche der Anscheinsbeweis dafür, daß der Kläger bei sachgerechter Beratung keine Klage gegen den Sachverständigen erhoben hätte.
Ende der Entscheidung
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