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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: IX ZR 424/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juni 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 24. Juni 1999
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Mai 1998 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 2.060.683,58 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat aufgrund einer tatrichterlich vertretbaren Würdigung angenommen, daß die Beklagte jedenfalls durch das Telefongespräch mit dem Anwalt der Klägerin vom 21. Januar 1997 eine bindende Erklärung abgegeben hat. Falls diese Erklärung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht auf eine vorvertragliche Einigung gerichtet war, sondern die Garantieerklärung selbst enthielt, wird die Beklagte dadurch nicht beschwert. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Schriftform habe nach der Vereinbarung der Parteien nur Beweiszwecken gedient, läßt ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.
Ende der Entscheidung
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