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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: IX ZR 426/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 767 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 426/99

vom

19. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 19. Oktober 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. November 1999 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 49.023,06 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die Klägerin hat zu Recht nur den ihr aus der Grundstücksverwertung verbliebenen Nettoerlös von der Hauptforderung abgezogen. Die Überwälzung der Gerichts- und Notarkosten ist durch Nr. 17 Abs. 3 AGB gedeckt. Die sogenannte Handlingsgebühr des Konkursverwalters braucht die Klägerin nicht selbst zu tragen, weil der Beklagte keinen Beweis dafür angetreten hat, daß die Klägerin auf einem anderen ihr zumutbaren Wege einen höheren Nettoerlös aus der Sicherheitenverwertung hätte erzielen können. Mit der Vereinbarung der sogenannten Handlingsgebühr hat die Klägerin daher weder gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten aus der Sicherungsabrede mit dem Hauptschuldner verstoßen, noch ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB abgeschlossen, welches eine Forderung begründet, für die der Bürge nicht einzustehen hat.

Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).



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