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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 427/97
Rechtsgebiete: DDR/StaatsbankG


Vorschriften:

DDR/StaatsbankG § 1a
DDR: StaatsbankG § 1a (Gesetz über die Staatsbank Berlin § 1a)

§ 1a Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin in der Fassung von Art. 6 des Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 ist im Wege verfassungskonformer Auslegung auf solche Fälle nicht anzuwenden, in denen durch die nachträgliche Festsetzung des 1. April 1990 als Zeitpunkt des Übergangs der auf die Deutsche Kreditbank übertragenen Forderungen der ehemaligen Staatsbank der DDR Gläubigerverwertungsrechte, die infolge Konkursbeschlags (Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens) bereits entstanden waren, rückwirkend beseitigt würden.

BGH, Urt. v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 427/97 - OLG Rostock LG Neubrandenburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 427/97

Verkündet am: 17. Dezember 1998

Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. April 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung und Auskunftserteilung verurteilt worden ist (Nr. 1 a und b des Urteilstenors).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin wurde im März 1990 mit der Aufgabe gegründet, einen Teil der Geschäfte der Staatsbank der DDR zu übernehmen. Diese schloß mit der Klägerin am 21. Juni 1990 unter Einhaltung der Vorschriften über die aktienrechtliche Nachgründung einen "Einbringungsvertrag", durch den sie unter anderem eine Vielzahl von Kreditforderungen auf die Klägerin übertrug. Der Vertrag wurde am 17. April 1991 in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte ist Verwalterin in der am 1. September 1992 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen der M. S. GmbH W. (im folgenden: GmbH oder Schuldnerin); deren Rechtsvorgänger war der VEB. Dieser hatte von der Staatsbank der DDR Grundmittelkredite in einem später zwischen der Klägerin und der Schuldnerin festgelegten Gesamtbetrag von rund 1,25 Mio. DM erhalten. In einem mit dem Datum vom 14. Mai 1990 versehenen "Verpfändungsvertrag" verpfändete die GmbH der Klägerin zur Sicherung der "Forderungen der Bank" aus den dem ehemaligen VEB gewährten Krediten die in einer Anlage zum Vertrag aufgeführten, "in (ihrem) Eigentum befindlichen bzw. in dieses gelangende(n) Grundmittel", bei denen es sich um verschiedene Gegenstände der Betriebseinrichtung handelte.

Die Klägerin hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse, Zahlung von 63.000 DM verlangt, die die Beklagte durch Verwertung eines Teils der im Verpfändungsvertrag genannten Gegenstände erzielt hat, sowie Auskunft darüber, welche Zinserträge und sonstigen Nutzungen die Beklagte aus jenen 63.000 DM gezogen habe. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach dem der rechtlichen Prüfung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt hat die Klägerin kein Pfandrecht an den Gegenständen erworben, die in dem auf den 14. Mai 1990 datierten Vertrag aufgeführt sind.

1. Die Revision macht allerdings zu Unrecht geltend, der Verpfändungsvertrag genüge nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit der verpfändeten Sachen. Sie stützt sich dabei auf den Wortlaut der Nr. 1 des Vertrages, nach dem die im Eigentum der Schuldnerin "befindlichen bzw. in dieses gelangende(n) Grundmittel" verpfändet wurden, und meint, damit seien die Pfandsachen deswegen nicht mit der nötigen Bestimmtheit bezeichnet, weil es sich nicht ausschließen lasse, daß die Maschinen und Geräte der GmbH nicht gehört hätten, sondern nur gemietet oder geliehen gewesen seien.

Dem kann nicht gefolgt werden. Auf welche Gegenstände sich die Verpfändung beziehen sollte, war durch Benennung jeder einzelnen Sache in der Anlage zum Vertrag genau festgelegt. Ob dies auch für etwa erst künftig in das Eigentum des Kreditnehmers gelangende Grundmittel zutrifft, kann auf sich beruhen, weil sich der Klageantrag nur auf die in der Anlage aufgeführten Gegenstände bezieht. Daß sich im Besitz des Kreditnehmers noch weitere gleichartige, von den in der Anlage genannten nicht unterscheidbare Gegenstände befunden hätten, ist nicht vorgetragen. Ob sich die Sachen im Eigentum der Schuldnerin befanden, betrifft nur die Frage, ob das Pfandrecht an der jeweiligen Sache wegen des möglicherweise fehlenden Eigentums der Pfandrechtsbestellerin unwirksam war; die Bestimmtheit der verpfändeten Sachen wird dadurch nicht berührt.

2. Die Wirksamkeit der Pfandrechtsbestellung scheitert jedoch, wie die Revision zu Recht geltend macht, daran, daß die Klägerin bei Abschluß des Verpfändungsvertrages (noch) nicht Inhaberin der Forderungen war, die durch das Pfandrecht gesichert werden sollten.

a) Nach den insoweit von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Forderungen aus den Altkrediten durch den Einbringungsvertrag vom 21. Juni 1990 erworben. Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Forderungen hätten auf der Grundlage der 4. Kreditverordnung vom 2. März 1990 (GBl. DDR I S. 114) auch dann wirksam gesichert werden können, wenn der zu diesem Zweck geschlossene Verpfändungsvertrag entsprechend seinem Datum vom 14. Mai 1990 zeitlich vor dem Einbringungsvertrag vom 21. Juni 1990 zustande gekommen sei. Die Sicherung zukünftiger Forderungen sei nach den insoweit anwendbaren Vorschriften der §§ 443 ff, 45 Abs. 3 ZGB nicht verboten gewesen; das Akzessorietätsprinzip stehe, wie § 1204 Abs. 2 BGB zeige, einer Pfandrechtsbestellung für zukünftige Forderungen nicht entgegen.

Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Wie der Senat mit Urteil vom 11. Dezember 1997 (IX ZR 341/95, ZIP 1998, 257, 259 ff; zustimmend Henckel EWiR 1998, 219 f; Smid WUB VI G. § 10 GesO 4.98), das das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, dargelegt hat, ließ das Zivilgesetzbuch der DDR die Bestellung eines Pfandrechts für zukünftige Forderungen zu der Zeit, als die 4. Kreditverordnung erlassen wurde, nicht zu. Das änderte sich erst, als durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 903) in § 443 ZGB als Absatz 3 eine dem § 1204 Abs. 2 BGB entsprechende Bestimmung eingefügt wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte diese Neuregelung nicht nur klarstellende Bedeutung. Die Zulässigkeit eines Pfandrechts für zukünftige Forderungen ergab sich auch nicht aus der im Vertrag vom 14. Mai 1990 erwähnten Vorschrift des § 45 Abs. 3 ZGB. Die dort eigens vorgesehene Möglichkeit, von nicht zwingenden Gesetzesbestimmungen abweichende Vereinbarungen zu treffen, bot für die Besicherung zukünftiger Forderungen keine Grundlage, weil die zulässigen Sicherungsrechte in den §§ 443 ff ZGB abschließend geregelt waren; das ergab sich aus der wiederum erst durch das erwähnte Gesetz vom 22. Juli 1990 aufgehobenen Vorschrift des § 442 Abs. 1 Satz 1 ZGB, der die Vertragspartner auf "die in diesem Gesetz vorgesehenen Sicherheiten" verwies. Die im Zuge des allmählichen Übergangs von der sozialistischen Planwirtschaft zur sozialen Marktwirtschaft erlassene 4. Kreditverordnung hat den zwingenden Charakter jener Vorschriften des Zivilgesetzbuchs (noch) nicht aufgehoben. Auch das ist im Urteil vom 11. Dezember 1997 (aaO S. 260) näher ausgeführt; der Senat hält an dieser Rechtsauffassung fest.

b) Auf dieser rechtlichen Grundlage konnte der zwischen der Klägerin und der Schuldnerin geschlossene Verpfändungsvertrag ein wirksames Pfandrecht an den Betriebseinrichtungsgegenständen nicht begründen, wenn er, wie im Vertrag angegeben, tatsächlich am 14. Mai 1990 zustande gekommen ist. Zwar wirkt, wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat (Urt. v. 11. Dezember 1997 aaO S. 261), die Handelsregistereintragung vom 17. April 1991 auf den Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages zurück, so daß die Klägerin am 21. Juni 1990 als Inhaberin der Kreditforderungen angesehen werden konnte. Ein vor diesem Zeitpunkt zur Absicherung der Forderungen bestelltes Pfandrecht ging jedoch ins Leere.

Die Beklagte hat allerdings in den Tatsacheninstanzen die Behauptung der Klägerin, der Verpfändungsvertrag sei tatsächlich am 14. Mai 1990 abgeschlossen worden, bestritten und ihrerseits vorgetragen, der Vertrag sei "offenbar erst nach dem 01.07.1990 ... unterzeichnet worden". Das Berufungsgericht hat hierzu nach Beweiserhebung nur festgestellt, daß der Vertrag jedenfalls vor dem 1. Juli 1990 zustande gekommen sei. Bei alledem ging es jedoch um die ganz andere Frage, ob die Personen, die den Vertrag für die jeweilige Partei unterzeichnet haben, seinerzeit die erforderliche Vertretungsbefugnis hatten. Daß der Zeitpunkt des Vertragsschlusses deswegen von Bedeutung sein konnte, weil die Wirksamkeit der Verpfändung die bereits vollzogene Übertragung der Forderungen auf die Klägerin voraussetzte, hat ersichtlich keiner der Prozeßbeteiligten erkannt. Im jetzigen Verfahrensstadium ist deshalb zugunsten der Beklagten davon auszugehen, daß der Vertrag tatsächlich am 14. Mai 1990 zustande gekommen ist. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin kein wirksames Pfandrecht erworben.

c) Die Klägerin beruft sich in der Revisionsinstanz auf eine Bestimmung in dem erst nach Verkündung des Berufungsurteils erlassenen Gesetz zur Fortentwicklung des Haushaltsrechts von Bund und Ländern (Haushaltsrechtsortentwicklungsgesetz) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251). Durch dessen Artikel 6 ist in das Gesetz über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 38 S. 504) ein § 1a eingefügt worden, nach dessen Absatz 1 Forderungen der Staatsbank der DDR, "die nach dem Beschluß des Ministerrates Nr. 17/15/90 vom 8. März 1990 in Verbindung mit dem notariellen Einbringungsvertrag vom 21. Juni 1990 ... auf die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft (die Klägerin dieses Rechtsstreits) übertragen werden sollten, ... mit Wirkung vom 1. April 1990 auf die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft übergegangen" sind. Mißt man dieser Bestimmung rückwirkende Kraft bei, so war die Klägerin bei Abschluß des Verpfändungsvertrags bereits Inhaberin der zu sichernden Forderungen und damit die Verpfändung nicht aus den oben (I 2 a, b) erörterten Gründen unwirksam. Indessen kann jene Gesetzesbestimmung nicht in diesem Sinne verstanden werden.

aa) Nach der Gesetzeslage, die bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der GmbH am 1. September 1992 gegeben war, stand, wie oben dargelegt, der Klägerin kein Ersatzabsonderungsrecht an den im Verpfändungsvertrag aufgeführten Gegenständen zu. Diese fielen in vollem Umfang in die Gesamtvollstreckungsmasse und dienten damit der Befriedigung aller Gesamtvollstreckungsgläubiger. Mit einer auf den Zeitpunkt vor dem 1. September 1992 zurückwirkenden Begründung eines Pfandrechts und damit eines (Ersatz-)Absonderungsrechts der Klägerin würde den übrigen Gläubigern das durch den Konkursbeschlag begründete Befriedigungsrecht nachträglich entzogen und der Klägerin (allein) zugewiesen.

Ein solcher rückwirkender Eingriff in die Rechte der Gläubiger wäre sowohl unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG als auch im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich bedenklich. Es würde sich dabei nicht um eine generelle und abstrakte Bestimmung des Inhalts der Gläubigerrechte im Gesamtvollstreckungsverfahren handeln; den Gläubigern würden vielmehr bereits entstandene Rechte in bestimmten Verfahren, an denen die Klägerin beteiligt ist, entzogen. Mit einem solchen Inhalt liefe die Regelung auf eine Enteignung hinaus (vgl. BVerfGE 58, 300, 330 f; 72, 66, 76). Sie wäre schon deswegen unzulässig, weil die dafür nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Darüber hinaus würde es sich um einen Fall echter Rückwirkung handeln, denn das Gesetz griffe, soweit es die bereits gebildete Gesamtvollstreckungsmasse nachträglich zu Lasten der Klägerin schmälerte, in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein (vgl. BVerfGE 13, 261, 271; 72, 175, 196). Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich unzulässig; es ist dem Gesetzgeber nur ausnahmsweise gestattet, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des einzelnen eine Durchbrechung des staatlichen Rückwirkungsverbots rechtfertigen (BVerfGE 72, 200, 258). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung eine Reihe solcher Rechtfertigungsgründe falltypisch entwickelt. Das Rückwirkungsverbot kann insbesondere dann außer Kraft gesetzt sein, wenn der Betroffene zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückwirkt, mit der Regelung rechnen mußte (BVerfGE 37, 363, 397 f; 45, 142, 173 f; 88, 384, 404) oder eine unklare oder verworrene Rechtslage bestand (BVerfGE 72, 200, 259). Der erstgenannte Rechtfertigungsgrund war hier jedenfalls nicht gegeben. Im Jahre 1992 brauchten die Gläubiger einer "Treuhandgesellschaft" nicht damit zu rechnen, daß der Gesetzgeber Absonderungsrechte der Klägerin nachträglich schaffen würde, die bis dahin nicht entstanden waren. Ob die Rechtslage deshalb als "unklar" oder "verworren" bezeichnet werden kann, weil unsicher gewesen sein mag, ob die 4. Kreditverordnung über ihren Wortlaut hinaus das damals noch geltende Kreditsicherungsrecht des Zivilgesetzbuchs der DDR außer Kraft setzen sollte und konnte, kann offenbleiben. Auch der Rechtfertigungsgrund einer ungesicherten Rechtslage läßt keinen Eingriff in eigentumsgleich gewährleistete Rechtspositionen - dazu gehören auch dingliche Rechte wie das Gläubigerpfandrecht in Form des Konkursbeschlags - zu, der die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GG gezogenen Grenzen nicht einhält (BVerfGE 72, 200, 258).

bb) Indessen zwingt der Wortlaut des § 1a des Gesetzes über die Staatsbank Berlin nicht zu einer Auslegung, die die Vorschrift als verfassungswidrig erscheinen lassen könnte. Zwar deutet die Begründung des Haushaltsausschusses für die von ihm vorgeschlagene Regelung darauf hin, daß mit ihr bezweckt war, "Verunsicherungen im Kreditgeschäft vorzubeugen und ... die Gläubigerstellung (offenbar der Klägerin) zu sichern" (BT-Drucks. 13/8875 S. 13). Dieser Zweckbestimmung läßt sich trotzdem nicht eindeutig entnehmen, daß damit auch bereits entstandene Gläubigerverwertungsrechte rückwirkend beseitigt werden sollten. Dies kommt auch im Gesetzestext nicht zum Ausdruck. Die Vorschrift ist deshalb im Wege verfassungskonformer Auslegung (vgl. BVerfGE 86, 288, 320 f; 88, 145, 166 f) jedenfalls auf solche Fälle nicht anzuwenden, in denen vor Erlaß des Gesetzes ein Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Schuldners bereits eröffnet war (vgl. zu einem ähnlich eingeschränkten Verständnis des § 56 e DMBilG Hommelhoff/Spoerr DZWir 1995, 89, 91).

II.

Die Sache ist nicht entscheidungsreif.

1. Die Klage ist nicht deswegen abzuweisen, weil es nach dem Recht der Gesamtvollstreckungsordnung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Ersatzabsonderungsrecht nicht gäbe. Daß das Gegenteil der Fall ist, hat der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils in seinem Urteil vom 17. September 1998 (IX ZR 300/97, ZIP 1998, 1805 ff, z. Abdr. in BGHZ best.) entschieden. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Im übrigen ergäbe sich anderenfalls der geltend gemachte Anspruch aus dem Bereicherungsrecht (vgl. BGHZ 131, 189, 199).

2. Da die Parteien in den Vorinstanzen nicht erkannt haben, daß die Wirksamkeit des Pfandrechts davon abhängt, ob der Verpfändungsvertrag vor oder nach Abschluß des Einbringungsvertrags vom 21. Juni 1990 zustande gekommen ist, muß ihnen Gelegenheit gegeben werden, unter diesem Gesichtspunkt weiter vorzutragen. Damit die insoweit erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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