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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2000
Aktenzeichen: IX ZR 429/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 429/98

vom

11. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. November 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 241.004,74 DM.

Gründe:

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Insbesondere hat der Beklagte die Darlehensauszahlung jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht substantiiert bestritten. Soweit er die Höhe des Zahlungsrückstandes bestreitet, übernimmt er in seiner Aufstellung (S. 7 des Schriftsatzes vom 9. August 1998) aus den Kontoauszügen der Klägerin zu Unrecht Stornobuchungen als weitere Zahlungen. Gegenüber dem Bestreiten der Klägerin, verwertbare Sicherheiten rechtswirksam erlangt zu haben, hätte der Beklagte eine weitergehende Tilgung der Hauptforderung darlegen müssen.

Ende der Entscheidung

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