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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: IX ZR 43/04
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 8 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 43/04

vom 29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 29. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 86.919,62 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt keine Divergenz zu der Senatsrechtsprechung vor, wonach der Schadensersatz begehrende Mandant, der die Erteilung eines unbeschränkten Mandats behauptet, dieses beweisen muss, wenn sich der Rechtsanwalt auf ein beschränktes Mandat beruft (Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169). Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten dahin gewertet, sie hätten die nachträgliche Begrenzung eines allgemein erteilten Mandats behauptet. Dann traf den Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1118).

2. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, die Beklagten müssten beweisen, den von ihnen behaupteten Hinweis dem Kläger erteilt zu haben. Es hat vielmehr den Hinweis, die Kapitalerhöhung müsse so auf das Konto der Gesellschafter überwiesen werden, dass die Geschäftsführung darüber frei verfügen könnte, als unzureichend angesehen.

3. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt eine Verfahrensgrundrechtsverletzung nicht vor. Das Berufungsgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Einzahlung der Kapitalerhöhungseinlage in erster Linie seiner eingegangenen Verpflichtung gerecht und demnach eine nach § 8 Abs. 2 GmbHG wirksame Einzahlung vornehmen wollte. Damit hat das Berufungsgericht aus dem hier in Rede stehenden Vorbringen andere rechtliche Schlüsse gezogen, als dies nunmehr von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird. Dies verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

4. Auch die angeblichen Rechtsfehler bei der Bejahung des Schadens und des Ursachenzusammenhangs sind wegen des Einzelfallcharakters der angegriffenen Entscheidung nicht geeignet, den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu begründen. Im Übrigen ist die Annahme der Beschwerde, der Kläger hätte in jedem Fall die Klagesumme zweimal aufbringen müssen, nicht zwingend.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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