Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: IX ZR 43/04
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO
Vorschriften:
GmbHG § 8 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 29. Juni 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 86.919,62 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt keine Divergenz zu der Senatsrechtsprechung vor, wonach der Schadensersatz begehrende Mandant, der die Erteilung eines unbeschränkten Mandats behauptet, dieses beweisen muss, wenn sich der Rechtsanwalt auf ein beschränktes Mandat beruft (Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169). Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten dahin gewertet, sie hätten die nachträgliche Begrenzung eines allgemein erteilten Mandats behauptet. Dann traf den Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, WM 1994, 1114, 1118).
2. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, die Beklagten müssten beweisen, den von ihnen behaupteten Hinweis dem Kläger erteilt zu haben. Es hat vielmehr den Hinweis, die Kapitalerhöhung müsse so auf das Konto der Gesellschafter überwiesen werden, dass die Geschäftsführung darüber frei verfügen könnte, als unzureichend angesehen.
3. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde liegt eine Verfahrensgrundrechtsverletzung nicht vor. Das Berufungsgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Einzahlung der Kapitalerhöhungseinlage in erster Linie seiner eingegangenen Verpflichtung gerecht und demnach eine nach § 8 Abs. 2 GmbHG wirksame Einzahlung vornehmen wollte. Damit hat das Berufungsgericht aus dem hier in Rede stehenden Vorbringen andere rechtliche Schlüsse gezogen, als dies nunmehr von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird. Dies verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
4. Auch die angeblichen Rechtsfehler bei der Bejahung des Schadens und des Ursachenzusammenhangs sind wegen des Einzelfallcharakters der angegriffenen Entscheidung nicht geeignet, den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu begründen. Im Übrigen ist die Annahme der Beschwerde, der Kläger hätte in jedem Fall die Klagesumme zweimal aufbringen müssen, nicht zwingend.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.