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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.1998
Aktenzeichen: IX ZR 43/97
Rechtsgebiete: GesO


Vorschriften:

GesO § 10 Abs. 3
GesO § 10 Abs. 3

Wer im Falle einer Anfechtung Vorteile daraus ableiten will, daß die angefochtene Rechtshandlung nicht erst im Zeitpunkt des Eintritts ihrer rechtlichen Wirkungen, sondern bereits früher vorgenommen sei, hat die Voraussetzungen hierfür darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen.

BGH, Urt. v. 5. Februar 1998 - IX ZR 43/97 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt/Oder


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 43/97

Verkündet am: 5. Februar 1998

Giovagnoli Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der K. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Diese ist aus einem sozialistischen Großhandelsbetrieb hervorgegangen, der dann in eine GmbH - mit der Treuhandanstalt als alleiniger Gesellschafterin - umgewandelt wurde. Diese hatte sich für einen Liquiditätskredit verbürgt, den eine Bank der GmbH gewährt hatte. Die Treuhandanstalt veräußerte die Geschäftsanteile der GmbH an die K. Frankfurt/Oder e.G. Im Unternehmenskaufvertrag vom 18. Juni 1991 verpflichtete sich die Treuhandanstalt, die Bürgschaft auch über ihr Ausscheiden als Gesellschafterin hinaus zu verlängern. Die GmbH verpflichtete sich, an ihrem Grundvermögen der Treuhandanstalt zur Sicherung ihrer Rückgriffsansprüche eine Buchgrundschuld in Höhe von 3,2 Mio. DM zu bestellen.

Am Morgen des 16. März 1992 "bestellte" der Geschäftsführer der GmbH an ihrem Grundbesitz vor einem Notar der Treuhandanstalt eine Grundschuld über 2,75 Mio. DM nebst Zinsen. Der Notar ließ den Eintragungsantrag um 10.25 Uhr beim Grundbuchamt einreichen. Am selben Tage stellte der Geschäftsführer für die GmbH den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung. Tags darauf ordnete das Gesamtvollstreckungsgericht die Sequestration an, am 1. Juli 1993 eröffnete es die Gesamtvollstreckung. Die Grundschuld war am 26. Mai 1992 im Grundbuch eingetragen worden.

Mit der Klage fordert der Kläger von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in erster Linie den Verzicht auf die Grundschuld. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Eigenkapitalersatzregeln fänden gemäß § 56 e DMBilG auf die Beklagte keine Anwendung; zudem sei die Treuhandanstalt im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung nicht mehr Gesellschafterin der GmbH gewesen. Eine Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GesO scheide aus, weil die Gesamtvollstreckung erst mehr als ein Jahr nach der Eintragung der Grundschuld eröffnet worden sei; am 16. März 1992 sei die Treuhandanstalt auch keine der Schuldnerin "nahestehende Person" mehr gewesen. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO sei nicht erfüllt, weil eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH schon für den 16. März 1992 nicht hinreichend dargetan sei. Erst recht habe die Treuhandanstalt eine solche Zahlungsunfähigkeit nicht kennen müssen. Damit entfalle zugleich ihre Kenntnis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO.

II.

Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO - wie die Revision mit Recht rügt - einen unzutreffenden Zeitpunkt zugrunde gelegt.

1. Regelmäßig gilt eine Rechtshandlung anfechtungsrechtlich erst als in demjenigen Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (Senatsurt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 424; v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514, jeweils m.w.N.; vgl. auch § 140 Abs. 1 InsO). Eine Grundschuld, über die kein Brief ausgestellt ist, entsteht gemäß § 873 Abs. 1, § 1115 Abs. 1, § 1192 BGB erst mit der Eintragung. Als die Grundschuld hier zugunsten der Treuhandanstalt am 26. Mai 1992 eingetragen wurde, hatte die GmbH bereits die Eröffnung der Gesamtvollstreckung beantragt. Die Treuhandanstalt wußte das unstreitig spätestens seit 19. März (Zugang des Schreibens der Deutschen Bank vom 17. März) 1992. Damit sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO von diesem Zeitpunkt an erfüllt.

2. Das Berufungsgericht hat auf die tatsächlichen Verhältnisse am 16. März 1992 anscheinend deshalb abgestellt, weil es stillschweigend von der Regelung des § 10 Abs. 3 GesO ausgegangen ist. Es hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift aber nicht geprüft. Darlegungsbelastet war insoweit die Beklagte. Denn es handelt sich um eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz über den maßgeblichen Zeitpunkt im Anfechtungsrecht. Deren Vorliegen hat derjenige darzutun und zu beweisen, der aus der Anwendung der Ausnahme rechtliche Vorteile für sich ableiten will. Im vorliegenden Fall kann die Beklagte einer erfolgreichen Anfechtung allenfalls entgehen, wenn die anfechtbare Rechtshandlung vor dem 19. März 1992 abgeschlossen war (siehe oben 1). Zudem soll § 10 Abs. 3 GesO - wie künftig § 140 Abs. 2 InsO - eine insolvenzfeste Rechtsposition schützen (Landfermann ZIP 1991, 826, 828 f im Anschluß an den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu Art. 4 a Nr. 3 a und b des Entwurfs des "Hemmnisbeseitigungsgesetzes", BT-Drucks. 12/449). Wer sich hierauf zu seinem Vorteil beruft, hat die Voraussetzungen darzulegen und notfalls zu beweisen. Der Erwerber einer solchen Position ist dazu in aller Regel auch besser in der Lage als ein Insolvenzverwalter, der erst nachträglich mit den Vorgängen befaßt wird.

Das Vorbringen der Beklagten ergibt hier nicht, daß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 GesO erfüllt wären.

a) Diese Vorschrift geht zunächst davon aus, daß "die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden" der Eintragung erfüllt sind. Dazu gehört die dingliche Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB). Insbesondere ist für das Entstehen einer Fremdgrundschuld die Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Grundpfandgläubiger, die formlos erklärt werden kann, nötig. Die - hier im Kaufvertrag vom 18. Juni 1991 enthaltene - schuldrechtliche Verpflichtung zur Grundschuldbestellung genügt nicht.

Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag ist am 16. März 1992 allein der Geschäftsführer der GmbH beim Notar gewesen. Ob er lediglich die Eintragung der Grundschuld bewilligt (§ 19 GBO) oder auch ein Angebot zur dinglichen Bestellung der Grundschuld abgegeben hat, ist schon unklar. Jedenfalls ist für eine Annahmeerklärung der Treuhandanstalt nichts dargetan. Diese hat auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens bei der Errichtung der "Grundpfandrechtsbestellungsurkunde" nicht mitgewirkt (S. 4 f. ihrer Berufungserwiderung vom 18. Juni 1996). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß für sie vor dem Notar etwa eine Person ohne Vertretungsmacht Erklärungen abgegeben hat oder daß die Treuhandanstalt diese später im Sinne von § 177 BGB genehmigt hat.

b) Eine von der GmbH abgegebene Willenserklärung wäre für sie überdies nur unter den Voraussetzungen des § 873 Abs. 2 BGB bindend geworden. Es ist nicht dargetan, ob eine - hier unterstellte (siehe oben a) - dingliche Einigung notariell beurkundet oder am 16. März 1992 dem Grundbuchamt mit eingereicht worden ist.

III.

1. Da die Klage somit aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO schlüssig ist, erweist sich das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).

Auf der Grundlage der notariellen Urkunde vom 16. März 1992, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreicht hat, fehlt eine dingliche Einigung über die Bestellung einer Grundschuld; danach hat der Geschäftsführer der GmbH lediglich die Eintragung bewilligt und beantragt (§§ 19, 13 GBO). Das Grundbuch, das gleichwohl das Bestehen der Grundschuld ausweist, wäre im Sinne des § 894 BGB unrichtig. Dem entspräche lediglich der auf Löschung gerichtete Hilfsantrag des Klägers.

2. Der Senat kann andererseits der Klage nicht schon jetzt stattgeben (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn die Beklagte hat sich in zulässiger Weise für außerstande erklärt, zu der erstmals in der Revisionsinstanz vorgelegten notariellen Bewilligungsurkunde vom 16. März 1992 Stellung zu nehmen. Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 GesO in den Tatsacheninstanzen nicht erörtert worden. Der Beklagten ist daher Gelegenheit zu tatsächlichen Ausführungen zu geben (§ 139 ZPO).



Ende der Entscheidung

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