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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: IX ZR 431/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1991 Abs. 1 | |
BGB § 1978 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Weber-Monecke am 30. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Da in der Revisionsinstanz - wie schon im Berufungsrechtszug - nur darüber gestritten wird, ob die Beklagte berechtigt ist, ihre Haftung aus der Bürgschaft auf den Wert des Nachlasses nach ihrem Ehemann zu beschränken, entspricht der Wert der Beschwer der Differenz zwischen der Klageforderung und dem Nachlaßwert; zum Nachlaß gehören auch etwaige Ansprüche gegen den Erben gemäß § 1991 Abs. 1, § 1978 Abs. 1 BGB. Zum Wert des Nachlasses ist in den Vorinstanzen nichts vorgetragen worden. Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1999 den Streitwert "nach Anhörung der Parteivertreter" auf 50.000 DM festgesetzt. Einwendungen sind dagegen nicht erhoben und die Kosten sind entsprechend festgesetzt worden.
Nach den Ausführungen, die die Beklagte nunmehr zur Begründung ihres Antrags auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer macht, betrug der Wert des Nachlaßvermögens bei Eintritt des Erbfalls drei bis vier Mio. DM. Daß er inzwischen "praktisch null DM" betragen soll, läßt sich nach ihrer Darlegung nicht hinreichend nachvollziehen. Insbesondere kann der Beklagten nicht darin zugestimmt werden, daß es auf die Einbringung des Grundvermögens des Erblassers in eine BGB-Gesellschaft und die Übertragung ihres Anteils an dieser Gesellschaft auf ihren Sohn nicht ankomme. Ob diese Maßnahmen eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlaßvermögens darstellen, hängt davon ab, wie hoch einerseits der Grundstückswert und andererseits der Pflichtteilsanspruch des Sohnes war, zu dessen Abgeltung dieser - wirtschaftlich gesehen - die Grundstücke erhalten hat. Abgesehen davon, daß sich dem Vortrag der Beklagten dazu nichts entnehmen läßt, fehlt es an der bei Einführung neuer Tatsachen im Heraufsetzungsverfahren erforderlichen Glaubhaftmachung (vgl. BGH, Beschl. v. 13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579; v. 18. Januar 1995 - IV ZR 182/84, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 3).
Ende der Entscheidung
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