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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: IX ZR 435/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 209 Abs. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 17. Februar 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 235.194,27 € (460.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die unter anderem von dem Kläger zu 2 als Mitglied der aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobene Gebührenklage hat die Verjährung der urkundlich belegten eindeutig bezeichneten Gebührenforderung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.
Ende der Entscheidung
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