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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: IX ZR 435/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 435/99

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. November 1999 wird nicht angenommen.

Der Beklagte zu 2 hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 400.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hat eine Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler verneint. Der Beklagte zu 2 hat auch nicht die Voraussetzungen bewiesen, unter denen der Gläubiger wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluß gehindert ist, den Bürgen in Anspruch zu nehmen.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 und die übrigen Bürgen hätten im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 5. Oktober 1995 nicht erwarten dürfen, die Klägerin werde den Kredit über 2,6 Mio. DM unabhängig von der Entscheidung der D. bank gewähren, beruht auf einer rechtlich haltbaren tatrichterlichen Würdigung; diese wird vor allem dadurch entscheidend gestützt, daß in dem vom Beklagten zu 1 übergebenen Konzept des Unternehmenserwerbs, der Kreditzusage der Klägerin vom 6. Juli 1995 sowie dem Antrag des Beklagten zu 2 an die D. bank vom 4. August 1995 jeweils ausdrücklich von ERP-Darlehen die Rede ist.

Hatte die Klägerin, wie der Beklagte zu 2 behauptet, schon im August 1995 Kenntnis von der Ablehnung des Kreditantrags des Mitgesellschafters L. erhalten, ergab sich daraus keine der Hauptschuldnerin oder den Bürgen gegenüber obliegende Hinweispflicht; denn die Klägerin durfte ohne weiteres davon ausgehen, L. habe die übrigen Gesellschafter von der negativen Entscheidung der D. bank benachrichtigt.

Die Revision kann auch nicht deshalb zum Erfolg führen, weil das Berufungsgericht sich nicht mit der Behauptung des Beklagten befaßt hat, die Klägerin habe keine ERP-Darlehen mehr ausreichen können, weil sie mangels ausreichenden Eigenkapitals nicht refinanzierungsfähig gewesen sei. Der Beklagte hat keinen Beweis dafür angetreten, daß dies bereits im maßgeblichen Zeitpunkt vor Abschluß des Vertrages vom 5. Oktober 1995 zutraf und die Finanzierung deshalb selbst dann gescheitert wäre, wenn die D. bank die finanziellen Aussichten der Hauptschuldnerin und der Gesellschafter positiv beurteilt hätte. Den auf andere Zeitpunkte bezogenen Beweisangeboten des Beklagten zu 2 brauchte das Berufuungsgericht nicht nachzugehen.



Ende der Entscheidung

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