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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: IX ZR 44/05
Rechtsgebiete: InsO, BGB


Vorschriften:

InsO § 44
InsO § 130
InsO § 131
BGB § 426 Abs. 1
a) Der Schuldner befriedigt einen künftigen Insolvenzgläubiger, wenn er vor der Eröffnung des Verfahrens den Freistellungsanspruch eines neben ihm haftenden Gesamtschuldners erfüllt.

b) Die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eines Gesamtschuldners richtet sich nach den Umständen, insbesondere den Vereinbarungen der Beteiligten.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 44/05

Verkündet am: 20. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2005 - berichtigt durch Beschluss vom 18. März 2005 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die G. Schwimmbadtechnik GmbH, D. (fortan: Schuldnerin), die sich mit dem Vertrieb und der Errichtung von Schwimmbädern befasste, stand mit der Beklagten, einer Lieferantin von Schwimmbädern und entsprechendem Zubehör, in ständiger Geschäftsbeziehung. Als die Schuldnerin zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und keine weiteren Bankkredite erhielt, gewährte ihr die Beklagte 1998 ein Darlehen über 600.000 DM und 2001 ein weiteres über 100.000 DM.

In Absprache mit der Beklagten wickelte die Schuldnerin ihren Zahlungsverkehr seit Anfang 2001 über zwei bei der C. -Bank eingerichtete Geschäftskonten ab. Das eine Konto wurde als Guthabenkonto bei der Filiale D. geführt, auf das die Verkaufserlöse der Schuldnerin eingingen. Daneben unterhielt die Schuldnerin bei der Filiale A. ein weiteres Konto, von dem sie ihre Verbindlichkeiten beglich. Auf dieses Konto wurden in unterschiedlichen Abständen Beträge von dem Konto D. überwiesen. Zudem konnte eine der Beklagten eingeräumte Kreditlinie von 3.000.000 DM in Anspruch genommen werden. Die Beklagte hatte für dieses, auf Kontokorrentgrundlage geführten Konto gegenüber der C. -Bank die gesamtschuldnerische Haftung übernommen, wobei im Innenverhältnis allein die Schuldnerin die Darlehensschuld tragen sollte. In der Zeit vom 27. Juni 2001 bis zum 3. September 2001 wurden von dem Konto D. auf das Konto A. insgesamt 394.000 DM (201.449,00 €) überwiesen. Mit Schreiben vom 3. September 2001 forderte die Beklagte die Schuldnerin auf, das Konto A. auszugleichen. Am 18. September 2001 folgte ein restlicher Betrag von 4.512,76 DM (2.307,34 €) aus der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung des Kontos D. . Das Konto A. wies zum 21. September 2001 ein Minus von 100.960,38 DM auf, das die Beklagte gegenüber der C. -Bank ausglich.

Die Schuldnerin stellte mit Schreiben vom 20. September 2001 Eigenantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 11. Dezember 2001 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat die Rückgewähr der in der Zeit zwischen 27. Juni und 18. September 2001 überwiesenen Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung begehrt. Er macht geltend, die Überweisungen hätten zu einer vorzeitigen Freistellung der Beklagten von ihrer gesamtschuldnerischen Haftung geführt, was eine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 InsO darstelle.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Teilbetrages von 2.307,34 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage in der noch geltend gemachten Höhe abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision und begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DZWIR 2005, 258 ff veröffentlicht ist, hat angenommen, ein anfechtungsrechtlicher Tatbestand liege hinsichtlich der hier in Rede stehenden Überweisungen nicht vor. Hierdurch habe nur das kontoführende Kreditinstitut etwas aus dem Vermögen der Schuldnerin erlangt, nämlich den Gegenwert der Forderungen der Schuldnerin aus den Verkäufen an ihre Gläubiger. Die Überweisungen auf das im Soll stehende Konto der Schuldnerin hätten zwar dazu geführt, dass sich jedenfalls zeitweilig die Gesamtschuld der Beklagten gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut um die zugeflossenen Beträge ermäßigt habe. Dies habe aber keine Befriedigung auf Seiten der Beklagten hinsichtlich einer gegenüber der Schuldnerin bestehenden Forderung bewirkt. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB hätte der Beklagten gegenüber der Schuldnerin erst dann zugestanden, wenn sie im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung Zahlungen an die Darlehensgeberin erbracht hätte.

Eine vorsätzliche Benachteiligung im Sinne von § 133 InsO liege gleichfalls nicht vor. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Schuldnerin, auch wenn sie durch die Beklagte vertreten worden sein sollte, die Überweisungen mit Gläubigervorsatz veranlasst habe. Die Schuldnerin hätte nämlich ihre Kunden ohne weiteres auffordern können, Zahlungen unmittelbar auf das hier in Rede stehende Konto zu erbringen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht die Revision davon aus, dass die vorzeitige Befriedigung eines sich aus § 426 BGB ergebenden Freistellungsanspruchs eine inkongruente Rechtshandlung im Sinne des § 131 InsO darstellen kann.

a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Beklagte Insolvenzgläubigerin im Sinne dieser Vorschrift. Dazu gehört jeder, der in der Insolvenz nur eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch gehabt hätte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern. Ob der Empfänger der Leistung des Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, spielt keine Rolle, weil davon die Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung des Schuldners nicht abhängig ist (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 17; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 130 Rn. 4). Ein Anfechtungsanspruch gegen den Gesamtschuldner kommt daher auch dann in Betracht, wenn er gemäß § 44 InsO seinen Ausgleichsanspruch nicht geltend machen kann. Davon abgesehen ist im Streitfall die C. -Bank wegen ihrer Ansprüche aus der Kontoverbindung in A. unstreitig befriedigt, so dass der in § 44 InsO genannten Hinderungsgrund für die Beklagte nicht besteht.

b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entsteht der selbständige Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern von vorneherein zugleich mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses (RGZ 79, 288, 290; BGH, Urt. v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, NJW 1981, 1666, 1668; v. 7. November 1985 - III ZR 142/84, NJW 1986, 978, 979; v. 21. März 1991 - IX ZR 286/90, NJW 1991, 1733, 1735). Der mithaftende Gesamtschuldner kann daher schon vor seiner eigenen Leistung an den Gläubiger von den anderen Gesamtschuldnern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und dadurch so zu handeln, dass es später nicht mehr zu einem Ausgleich im Wege des Rückgriffs (§ 426 Abs. 2 BGB) zu kommen braucht (BGH, Urt. v. 7. November 1985 aaO). Hat im Innenverhältnis der Gesamtschuldner der eine allein die Schuld gegenüber dem Gläubiger zu tragen, wie in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung, dann erstreckt sich der Freistellungsanspruch darauf, von einer persönlichen Inanspruchnahme seitens des Gläubigers insgesamt befreit zu werden (BGH aaO).

c) Entscheidend für die Inkongruenz ist das Abweichen der konkreten Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - IX ZR 160/02, ZIP 2004, 1060, 1061; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 131 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 9). Die Zahlung der Schuldnerin war daher inkongruent, wenn der Beklagten damals noch kein fälliger Anspruch zustand.

2. Ob der Freistellungsanspruch zum Zeitpunkt der vorgenommenen Überweisungen bereits fällig war oder die Beklagte aus sonstigen Gründen von der Schuldnerin verlangen konnte, regelmäßige Zahlungen auf das Konto A. vorzunehmen, richtet sich nach dem Inhalt der von ihnen getroffenen Vereinbarungen.

a) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Revisionserwiderung vorgetragenen Ansicht lässt sich die sofortige Fälligkeit des Freistellungsanspruchs nicht aus einer rechtsähnlichen Anwendung der § 257 Satz 2, § 738 Abs. 1 Satz 3 und § 775 Abs. 2 BGB herleiten. In diesen Vorschriften ist für bestimmte Fälle - Befreiungsansprüche des zum Ersatz von Aufwendungen Berechtigten, des ausscheidenden Gesellschafters und des Bürgen - geregelt, dass der Befreiungsschuldner dann, wenn die Forderungen, von denen freizustellen ist, noch nicht fällig sind, anstatt die Befreiung herbeizuführen, Sicherheit leisten kann. Diese Regelungen setzen demnach die sofortige Fälligkeit des Befreiungsanspruchs auch bei erst künftiger Fälligkeit der Drittforderungen voraus (BGHZ 91, 73, 77 f). Sie lassen sich aber nicht ohne weiteres auf einen vertraglichen Freistellungsanspruch oder den Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB übertragen. Maßgeblich ist insoweit die unterschiedliche Interessenlage der Beteiligten, so dass entsprechende Parteiabreden oder die Umstände des Falles für die Lösung der Fälligkeitsfrage vorrangig sind (vgl. BGHZ 91, 73, 79).

b) Das Landgericht hat in - von der Berufungsbegründung nicht angegriffener - tatrichterlich zulässiger Würdigung des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2001 angenommen, dieses beinhalte keine Fälligkeitsbestimmung für die Guthabenübertragung auf das Konto A. -. Auch anderweitige Abreden der Parteien seien nicht festzustellen. Das Landgericht hat daher angenommen, die Beteiligten seien lediglich davon ausgegangen, dass derartige Übertragungen stattfinden konnten, ohne deren Zeitpunkt und Umfang näher zu regeln. Das von der Revisionserwiderung herangezogene Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Mai 2004 hat das Landgericht ersichtlich nicht für ausreichend erachtet, eine genügend konkrete Abrede zu belegen, zumal die Beklagte im nachfolgenden Schriftsatz vom 15. Juli 2004 ihr Vorbringen dahingehend modifiziert hat, jede einzelne Zahlung sei mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin abgestimmt worden. Zu letzterem hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2004 darauf hingewiesen, das Erfordernis der (nachträglichen) Abstimmung spreche gegen eine hinreichende Festlegung von Betrag und Zeitpunkt der jeweiligen Rückzahlung. Auch hiergegen hat sich die Berufungsbegründung nicht gewandt.

c) Die revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Feststellungen lassen daher keinen Raum für die Annahme konkreter Fälligkeitsabsprachen oder sonstiger verbindlicher Abreden hinsichtlich der vorgenommenen Überweisungen. Nach den Umständen des Falles, insbesondere bezogen auf die finanzielle Lage der Schuldnerin, fehlt es auch an verlässlichen Anhaltspunkten, die für eine analoge Anwendung des Sicherheitsleistungsrechts aus § 257 Satz 2 BGB sprechen könnten.

3. Die Beklagte hatte demnach zum Zeitpunkt der vorgenommenen Überweisungen keinen hinreichend bestimmbaren Anspruch auf die erhaltenen Zahlungen. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist damit eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen eines Rückgewähranspruches nach §§ 143, 131 InsO liegen vor.

a) In Höhe von 20.451,68 € (40.000 DM) ist die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, weil die Zahlungen insoweit im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrages geleistet worden sind.

b) Im Übrigen greift die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO durch. Die Beklagte kannte auf Grund der engen Geschäftsbeziehungen zur Schuldnerin sowie der Absprache betreffend die Abwicklung der Geschäfte über zwei Konten bei derselben Bank die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin. Sie hatte außerdem seit Anfang des Jahres 2001 Einblick in deren Buchführung. Ihr war daher die finanziell beengte Lage der Schuldnerin bekannt. Unter solchen Umständen stellt die Inkongruenz der Deckungshandlung auch im Rahmen von § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein wesentliches Beweisanzeichen für die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung dar (BGHZ 157, 242, 252). Tatsachen, die geeignet sind, dieses Beweisanzeichen zu entkräften, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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