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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2000
Aktenzeichen: IX ZR 444/98
Rechtsgebiete: AktG
Vorschriften:
AktG § 57 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 14. September 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 29.250.000 DM
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Die Weggabe der als solche - unter Berücksichtigung der Kaufpreisverbindlichkeit der K. S.A. - wertlosen Aktien aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erfüllte für sich allein weder den Tatbestand der konkursrechtlichen Anfechtungsvorschriften noch den des § 57 AktG (zum Anfechtungsrecht vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, NJW-RR 1986, 536, 538). Welche Ansprüche sich aus einer Verwertung der Fahrscheinautomaten durch die Beklagte ergeben könnten, ist ohne Bedeutung, weil es für einen solchen Sachverhalt an einem substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers fehlt.
Im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.
Ende der Entscheidung
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