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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: IX ZR 447/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 774 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 13. Juli 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 2. August 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Auf die Wirksamkeit der Abtretung des Bürgschaftsanspruchs kommt es nicht an. War sie unwirksam, so ist die Klägerin Inhaberin der Forderung geblieben und als solche sachbefugt. Ebenso wie ein Gläubiger seinen Schuldner auffordern kann, nicht an ihn, sondern an einen Dritten zu leisten, kann die Klägerin im Prozeß Zahlung an die Zessionarin verlangen. Wenn die Beklagte an diese zahlt, wird sie - auch wenn die Zession unwirksam ist - gegenüber der Klägerin befreit.
Die Auslegung des Tatrichters, die Bürgschaft erstrecke sich auch auf den Anspruch auf die Vertragsstrafe, ist rechtsfehlerfrei und damit für das Revisionsgericht bindend.
Da der Anspruch auf Vertragsstrafe schadensunabhängig ist (BGHZ 63, 256, 260), braucht die Klägerin insoweit keinen Schaden darzutun; leistet die Beklagte als Bürgin, geht der Vertragsstrafenanspruch gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf sie über.
Ende der Entscheidung
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