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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: IX ZR 449/00
Rechtsgebiete: StBerG
Vorschriften:
StBerG § 68 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neskovic und Cierniak am 8. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 136.097,90 € (= 266.184,35 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch; von weiterer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565a ZPO a.F.).
2. Die Klägerin hat ihre Pflicht verletzt, den Beklagten und seinen Mitgesellschafter über die entscheidende Bedeutung der Zuordnung erworbener Grundstücke zum Umlaufvermögen für den erstrebten steuerlichen Verlustabzug der Grunderwerbskosten hinzuweisen.
3. Diese Pflichtverletzung war schadensursächlich; denn die Folge richtiger steuerlicher Beratung der GbR hätte bei beratungsgerechtem Verhalten nur sein können, daß der Beklagte und sein Mitgesellschafter Grundstücke, deren alsbaldiger Verkauf nicht beabsichtigt und deren Zuordnung zum Umlaufvermögen daher durchgreifenden Bedenken ausgesetzt war, in den GmbH's beließen, denn hier konnte mit den Übertragungskosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuern) keine Vorteilserwartung durch einen sofortigen steuerlichen Verlustabzug des Gesamterwerbsaufwandes einschließlich der Kaufpreiszahlung verbunden werden.
4. Der Schadensersatzanspruch ist nicht nach § 68 StBerG verjährt; denn nach der Gestaltungsberatung der Klägerin sprach für die schadensgegenständlichen Übertragungskosten im Gesamtvermögensvergleich die Rentabilitätsvermutung des steuerlichen Verlustabzugs bei der GbR. Das Risiko des Fehlschlages dieser Erwartung hat sich erst durch das Ergebnis der Betriebsprüfung und die nachfolgende Neufeststellung der Gewinne aus der GbR zu einem Schaden verdichtet.
Ende der Entscheidung
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