Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: IX ZR 449/99
Rechtsgebiete: BGB, GesO
Vorschriften:
BGB § 135 | |
BGB § 136 | |
BGB § 407 | |
BGB § 195 a.F. | |
GesO § 10 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1999 wird insoweit angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 93.974,27 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im übrigen wird das Rechtsmittel nicht angenommen.
Streitwert für die Revisionsinstanz bis 24. Oktober 2002: 166.750,91 DM (85.258,39 €), danach 93.369,07 DM (47.738,85 €).
Gründe:
Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als die Beklagte noch Überweisungen der Schuldnerin in Höhe von zusammen 93.369,07 DM ausgeführt hat.
Im übrigen wirft das Rechtsmittel keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht es im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Zu den grundsätzlichen Bedenken der Revision hat der Senat bereits in BGHZ 130, 76, 78 ff und den Urteilen vom 21. März 1996 (IX ZR 195/95, ZIP 1996, 845, 846) sowie vom 18. April 1996 (IX ZR 296/95, ZIP 1996, 1015, 1016) Stellung genommen. §§ 135, 136, 407 BGB sind nicht anwendbar, weil nicht die Auswirkungen eines relativen Veräußerungsverbots maßgeblich sind. Daß § 10 Abs. 2 GesO nicht eingreift, hat das Landgericht in seinem Urteil vom 4. November 1997 zutreffend begründet (LGU S. 10). Soweit die Beklagte eigene Forderungen getilgt und sich damit als Gesamtvollstreckungsgläubigerin einen Vorteil gegenüber anderen gleichartigen Gläubigern verschafft hat, sind die Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 BGB) nicht dargetan. Zum einen hat der Kläger nach Bekanntwerden des grundlegenden Senatsurteils vom 13. Juni 1995 (BGHZ 130, 76) nicht übermäßig lange mit der Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs gewartet. Im übrigen begründet der Umstand allein, daß die verklagte Bank zunächst keine Rückstellungen in Höhe der durch diesen Beschluß zuerkannten 73.381,84 DM gebildet hat, noch keine besondere Schutzbedürftigkeit vor Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.