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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: IX ZR 45/03
Rechtsgebiete: GesO, InsO


Vorschriften:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2
InsO § 138 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 45/03

vom 18. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 18. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie kann indessen keinen Erfolg haben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß das Merkmal "nahestehende Person" in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 GesO in Anlehnung an den RegE-InsO sowie § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO auszulegen ist (BGHZ 129, 236, 244; 131, 189, 192; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 304, 305). Geklärt ist ferner, daß auch eine von der Schuldnerin beherrschte Gesellschaft eine nahestehende Person im Sinne der genannten Vorschriften sein kann (BGHZ 131, 189, 194). Mit der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO "soll die Anfechtung gegenüber Personen erleichtert werden, die aufgrund ihrer rechtlichen Verbindung zur Gemeinschuldnerin die Möglichkeit hatten, umfassende Informationen über deren wirtschaftliche Verhältnisse zu erhalten" (BGHZ 131, 189, 193). Diese Möglichkeit muß tatsächlich bestanden haben. Eine entsprechende gesetzliche Vermutung kann jedenfalls im Verhältnis der abhängigen zur herrschenden Gesellschaft nicht angenommen werden (ebenso Henckel, Kölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 813, 846 Rn. 72; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 138 Rn. 15). Die Frage, ob eine tatsächliche Vermutung bestehen kann, und die weitere Frage, wer diese gegebenenfalls zu widerlegen hat, stellen sich im Streitfall nicht. Denn das Berufungsgericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen. Es ist vielmehr in tatrichterlicher Überzeugung dem Vorbringen der Beklagten gefolgt, trotz der Beteiligung der Schuldnerin an der Beklagten zu 1 habe diese nicht die für die Annahme einer nahestehenden Person notwendigen Informationsmöglichkeiten gehabt.

Soweit das Berufungsgericht den Anfechtungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO verneint hat, hat es - entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde - die in ständiger Rechtsprechung praktizierte Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Insbesondere hat es den Beweiswert anerkannt, den die höchstrichterliche Rechtsprechung einer inkongruenten Deckung beimißt. Es hat lediglich in tatrichterlicher Verantwortung angenommen, die Beklagten hätten das gegen sie sprechende Beweisanzeichen entkräftet.

Ende der Entscheidung

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