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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: IX ZR 45/07
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 179 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 29. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2007 und der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2006 insoweit aufgehoben, als zu Gunsten der Klägerin eine Forderung in Höhe von 282.028 € festgestellt wurde.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin erwarb mit Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Dezember 1996 von der A. AG knapp 75 % der Gesellschaftsanteile an der W. AG (fortan: W & F). Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin ist die AG. AG (fortan: Schuldnerin).
Die W & F bzw. deren Tochtergesellschaften sind Generalmieter von vier Immobilien in Berlin, Leipzig und Erfurt. Die an die Vermieter zu zahlenden Garantiemieten übersteigen die Einnahmen aus der Weitervermietung erheblich. Weil die Klägerin die damit verbundenen Risiken scheute, übernahm die M. GmbH (M. , später zur M. mbH umgewandelt), eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin, gegenüber der W & F und deren Tochtergesellschaften die Zahlungsverpflichtungen aus den General-Mietverträgen. Im Hinblick auf diese Vereinbarung regelten die Klägerin und die Schuldnerin in § 10.1 des Aktienkauf- und Übertragungsvertrags Folgendes:
Der Verkäufer ("Versprechender") verpflichtet sich hiermit unbedingt und unwiderruflich gegenüber dem Käufer ("Versprechensempfänger"), zugunsten der im Übernahmevertrag gemeinsam als W & F bezeichneten Unternehmen des W & F Konzerns (im folgenden gemeinsam "W & F" oder "Begünstigter") den Begünstigten auf erstes Anfordern des Versprechensempfängers von jedweden Nachteilen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, freizuhalten, die sich für den Begünstigten daraus ergeben, dass M. GmbH ihre gesamten Pflichten und Verpflichtungen aus dem Übernahmevertrag gegenüber dem Begünstigten, sei es ganz oder teilweise aus welchen Gründen auch immer, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt (im folgenden gemeinsam "Nachteile").
Die Verpflichtung ... erlischt erst mit der vollständigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der M. GmbH aus dem Übernahmevertrag gegenüber W & F. Der Versprechende verpflichtet sich gegenüber dem Versprechensempfänger, dem Begünstigten sämtliche Nachteile in Geld zu erstatten.
Zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger besteht Einvernehmen darüber, dass nur dieser, nicht der Begünstigte, den Versprechenden auf Leistung an den Begünstigten in Anspruch nehmen und Erstattung aller Nachteile durch Zahlung an den Begünstigten verlangen kann.
In der Folgezeit stellte die M. ihre Zahlungen an die Generalvermieter ein, forderte von der W & F und einer ihrer Tochtergesellschaften gezahlte Mieten zurück und begehrte die Freistellung von künftigen Zahlungsverpflichtungen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Generalmietverträge seien unwirksam. Die hierauf bezogene Klage blieb in den Tatsacheninstanzen überwiegend ohne Erfolg. Das vor dem Bundesgerichtshof anhängige Verfahren ruht, nachdem über das Vermögen der M. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren zunächst die Schuldnerin aus § 10 des vorgenannten Vertrages in Anspruch genommen und Zahlung der Generalmieten für die Monate Dezember 2002 bis September 2003 begehrt. Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klägerin hat Forderungen in Höhe von insgesamt 48.597.971,36 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Hiervon entfallen 35.702.151,34 €, 10.963.742,88 € sowie 1.613.428,34 € auf Forderungen zugunsten verschiedener Tochtergesellschaften der W & F. Außerdem macht die Klägerin eigene Kostenansprüche in Höhe von 318.648,80 € geltend. Im Prüfungsverfahren ist die Gesamtforderung lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.782.964,92 € festgestellt worden, wobei eine nähere Aufschlüsselung des Teilbetrages unterblieben ist. Die weitergehende Forderung hat der Beklagte bestritten. In Abänderung der bisherigen Zahlungsklage begehrt die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass ihr bzw. den Tochtergesellschaften der W & F gegenüber der Schuldnerin Forderungen in Höhe von insgesamt 48.597.971,36 € gemäß der Aufschlüsselung in der Forderungsanmeldung zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb überwiegend ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur in geringem Umfang begründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Frankfurt 2007, 879 veröffentlicht ist, hat die Feststellungsklage nach §§ 179, 180 InsO insgesamt für zulässig angesehen und ausgeführt, es sei unerheblich, dass die Forderung in Höhe eines Teilbetrages von 5.782.964,92 € bereits zur Tabelle festgestellt sei. Durch die unspezifische Anerkennung eines Teils der angemeldeten Forderung sei nicht erkennbar, welcher Teil der Forderung durch die Feststellung zur Insolvenztabelle bereits tituliert sei. Hinzu komme, dass die Klägerin die Feststellung von Zahlungsansprüchen in unterschiedlicher Höhe für insgesamt vier Gläubiger begehre, und deshalb eine konkrete Zuordnung der vom Beklagten außergerichtlich anerkannten Ansprüche unabdingbar sei. Der Statthaftigkeit des Feststellungsbegehrens stehe ferner nicht entgegen, dass bei Zahlungsansprüchen auf erstes Anfordern unter Umständen auch Rückforderungen in Betracht zu ziehen seien.
Die in § 10.1 des Vertrages vom 30. Dezember 1996 getroffene Abrede enthalte eine Zahlungsgarantie auf erstes Anfordern zu Gunsten der Tochtergesellschaften der W & F. Der Begriff "auf erstes Anfordern" sei weltweit im internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr gebräuchlich und könne bei einem Rechtsgeschäft der hier in Rede stehenden Art nur in dem Sinne verstanden werden, dass ein erster uneingeschränkter Zugriff des Begünstigten auf die Garantiesumme eröffnet werde. Auch die Schuldnerin habe zunächst die Regelung im vorgenannten Sinn verstanden, weil sie mehrfach entsprechende Zahlungen nach jeweiliger Aufforderung erbracht habe. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin sei nicht ersichtlich. Das Feststellungsbegehren erweise sich insgesamt als begründet.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen stand.
1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass für die Klägerin auch hinsichtlich des Teilbetrages von 5.782.964,92 € die Feststellungsklage nach §§ 179, 180 InsO zulässig ist.
a) Für die Rechtskraft des Tabelleneintrags (§ 178 Abs. 3 InsO) bedeutet es keinen Unterschied, ob die Forderung widerspruchslos eingetragen worden ist oder ob der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger sie bestritten und der anmeldende Gläubiger gegen den Bestreitenden die Feststellung gemäß § 179 Abs. 1 InsO betrieben hat. Während im ersten Fall die Forderung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO kraft Gesetzes als festgestellt gilt, erfolgt bei der zweiten Fallgruppe nach § 183 Abs. 1 InsO die Feststellung durch das Urteil im ordentlichen Verfahren und die anschließende Berichtigung der Tabelle gemäß § 183 Abs. 2 InsO. Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt mithin in der Beseitigung des Widerspruchs. Die Sachlage ist dann dieselbe, wie wenn im Prüfungstermin kein Widerspruch erhoben und die Forderung als unstreitig festgestellt worden wäre (Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 4. Bd., Motive II 368 [zu § 135 KO-E]). In beiden Fallgruppen wirkt erst die Eintragung durch das Insolvenzgericht in die Tabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO für die festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Bei dieser Wirkung einer an sich rein beurkundenden Tätigkeit des Insolvenzgerichts handelt es sich um eine durch Zweckmäßigkeitserwägungen gerechtfertigte, auf § 178 Abs. 3 InsO beruhende Besonderheit (BGHZ 168, 112, 119 Rn. 20).
b) Wird nur ein Teil der Forderung angemeldet und festgestellt, so erzielt allgemeinen Grundsätzen entsprechend die Eintragung Rechtskraft nur für den festgestellten Teil (MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. § 178 Rn. 63). Gleiches hat grundsätzlich zu gelten, wenn eine Gesamtforderung angemeldet wird und der Insolvenzverwalter hiervon nur einen Teil zur Tabelle feststellt. Maßgebend für die vorzunehmende Prüfung, ob die angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt werden kann, ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (vgl. § 174 Abs. 2 InsO). Dieser Sachverhalt (der "Grund" des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (vgl. § 178 Abs. 3 InsO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils. Wird der in der Anmeldung angegebene Anspruchsgrund in die Tabelle nicht eingetragen, ist diese gegebenenfalls zu berichtigen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2382).
Da die Eintragung festgestellter Insolvenzforderungen in die Tabelle wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, gelten hierfür die allgemeinen zu § 322 Abs. 1 ZPO entwickelten Grundsätze (MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO § 178 Rn. 59). Ein Teilanspruch ist der Rechtskraft nur fähig, wenn der Anspruch seiner Natur nach teilbar (BGH, Urt. v. 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165) und darüber hinaus erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (BGHZ 124, 164, 166).
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage gemäß § 179 InsO nicht deshalb unzulässig, weil sie zur einer Doppeltitulierung führen müsste und eine Ungewissheit, welcher Teil der Forderungen bereits zur Tabelle festgestellt worden ist, durch eine "gewöhnliche" Feststellungsklage nach § 256 ZPO geklärt werden könnte. Eine solche kommt allenfalls in Betracht, soweit der Gläubiger Zweifel über Inhalt und Tragweite einer rechtskraftfähigen Tabelleneintragung beheben will (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1957 - VIII ZR 251/56, WM 1957, 1225, 1226). Fehlt es bereits an der Rechtskraftfähigkeit der Eintragung, wird durch eine Klage aus § 179 InsO keine Doppeltitulierung bewirkt.
c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der bisher eingetragene Forderungsteil mangels näherer Bestimmung nicht rechtskraftfähig festgestellt. Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Grund des Anspruches im vorgenannten Sinne) in drei unterschiedliche Teilforderungen zu Gunsten der aufgeführten Tochtergesellschaften der W & F aufgegliedert, worauf der Tabelleneintrag nicht Bezug nimmt. Unter diesen Umständen ist die Klägerin darauf angewiesen, auch hinsichtlich des eingetragenen Teilbetrages von 5.782.964,92 € die Feststellung nach §§ 179, 180 InsO zu begehren.
2. Entgegen der Ansicht der Revision kann im Insolvenzverfahren auch ein Anspruch auf erstes Anfordern zur Insolvenztabelle festgestellt werden.
a) Als Gegenstand der Anmeldung nach § 174 InsO kommen nur Insolvenzforderungen in Betracht (BGHZ 168, 112, 118f Rn. 19). Die Insolvenzordnung kennt keine besonderen Regeln für die Tabellenfeststellung einzelner Forderungsarten. Sie bietet insbesondere keinen Anhaltspunkt für eine eingeschränkte Feststellungsfähigkeit von Forderungen aus Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern. Dieses Rechtsinstitut dient dem Ziel, dem Gläubiger möglichst schnell einen - wenngleich nur vorläufigen - Titel zu verschaffen und ihm den raschen Zugriff zu ermöglichen (Liquiditätsfunktion, vgl. BGHZ 151, 236, 241); der Schuldner wird mit seinen Einwendungen oder Einreden aus dem Schuldverhältnis auf einen Rückforderungsprozess (bzw. ein Nachverfahren) verwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 325/95, ZIP 1996, 2062, 2063; v. 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, ZIP 1997, 582, 583). Damit weist das Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern eine dem Gläubiger zu Gute kommende Beschleunigungs- und Verfahrensvereinfachungswirkung auf.
b) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist der rasche Zugriff für einen Insolvenzgläubiger zwar regelmäßig nicht mehr ohne weiteres erreichbar. Sollte es aber zu einer Abschlagsverteilung kommen, was gerade in einem Verfahren mit einer hohen Quote (vgl. MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 187 Rn. 9), wie vorliegend gegeben, in Betracht zu ziehen ist, hat unter modifizierten Umständen auch die Zugriffsfunktion noch eine gewisse Bedeutung.
c) Auch im Übrigen entfällt für den auf erstes Anfordern berechtigten Gläubiger - entgegen der Ansicht der Revision - nicht das Bedürfnis, seinen Anspruch zur Tabelle anzumelden. Die Beschleunigungswirkung kommt dem Gläubiger auch im Insolvenzverfahren zu Gute. Widerspricht der Insolvenzverwalter dem angemeldeten Anspruch aus einem Zahlungsversprechen auf erstes Anfordern, so ist im Rechtsstreit nach § 179 Abs. 1 InsO den hiergegen erhobenen materiellrechtlichen Einwendungen und Einreden des Insolvenzverwalters nicht nachzugehen. Dem Gläubiger steht mithin ein vereinfachtes Verfahren zur Erlangung des Tabelleneintrags zu; der Insolvenzverwalter trägt die Betreibungslast für den Rückforderungsprozess.
Würde dagegen der Anspruch auf erstes Anfordern von der Forderungsanmeldung nach § 179 InsO ausgenommen, wäre der Gläubiger einer derartigen Forderung schlechter gestellt als gewöhnliche Gläubiger, die ihre Forderung anmelden und materielle Einwendungen des Verwalters über eine Klage aus § 179 InsO ausräumen können. Zwar kann der Insolvenzverwalter, nachdem der Anspruch auf erstes Anfordern in die Tabelle eingetragen wurde, sofort den Rückforderungsprozess einleiten und hierbei etwaige Einwendungen vorbringen. Deswegen darf dem Gläubiger die Aussicht auf eine schnelle Titulierung - hier durch den Tabelleneintrag - und auf Teilhabe an der Insolvenzquote jedoch nicht von vornherein versagt werden, zumal es auch Fälle geben kann, in denen ein Rückforderungsprozess nicht in Betracht kommt, weil Einwendungen nicht bestehen.
d) Eine gewisse Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall hat die Anmeldung einer auflösend bedingten Forderung. § 42 InsO bestimmt, dass eine solche im Insolvenzverfahren wie eine unbedingte Forderung berücksichtigt wird. Die Insolvenzordnung mutet also den anderen Gläubigern zu, dass ihnen der Anteil des auflösend berechtigten Gläubigers äußerstenfalls bis zur Schlussverteilung vorenthalten wird (Bitter NZI 2000, 399, 400). Dann müssen die anderen Gläubiger diese Schmälerung auch hinnehmen, wenn der Anspruch des anmeldenden Gläubigers unbedingt ist und der Verwalter es lediglich in der Hand hat, den Rückforderungsprozess zu betreiben.
e) Es führt auch zu keiner den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens widersprechenden Belastung oder Verzögerung, dass eine etwaige Rückabwicklung nicht oder nicht allein zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens erfolgt. Dies ist eine Folge des Mehrpersonenverhältnisses, das allgemein bei Sicherheitenbestellungen vorliegen kann. Es ist dem Beklagten - vorbehaltlich etwaiger konzerninterner Vereinbarungen - unbenommen, den Regressanspruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. anzumelden.
3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, § 10.1 des Aktienkauf- und Übertragungsvertrags vom 30. Dezember 1996 gewähre der Klägerin eine Zahlungsgarantie auf erstes Anfordern zugunsten Dritter, erweist sich als beanstandungsfrei.
a) Es geht um die Auslegung einer Individualvereinbarung. Diese ist, wie auch die Revision einräumt, grundsätzlich Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 m.w.N.; v. 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236, st.Rspr.). Das Revisionsgericht prüft lediglich nach, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGHZ 135, 269, 273; BGH, Urt. v. 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, WM 1990, 1549, 1551; v. 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509; st. Rspr.).
Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck (BGHZ 109, 19, 22) und die Interessenlage der Parteien (Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung, BGHZ 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 17. Mai 2004 - II ZR 261/01, WM 2004, 1286) zu berücksichtigen, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 - IX ZR 108/92, ZIP 1993, 749, 750; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306). Dazu gehört unter Umständen auch die Entstehungsgeschichte einer vertraglichen Vereinbarung, jedenfalls soweit Entwürfe angefertigt oder Vorbesprechungen geführt worden sind (BGHZ 63, 359, 362; vgl. ferner BGH, Urt. v. 12. Februar 1981 - IVa ZR 103/80, NJW 1981, 2295; v. 23. Februar 1987 - II ZR 183/86, NJW 1987, 2437, 2438).
b) Dem sind die Auslegungserwägungen, die das Berufungsgericht nach dem Vertragsinhalt, dem Geschäftszusammenhang, dem Verhandlungsverlauf und der beiderseitigen Interessenlage für die Auslegung der hier in Rede stehenden Vertragsbestimmung und insbesondere des dort verwendeten Begriffs "auf erstes Anfordern" angestellt hat, gerecht geworden.
Dem vom Berufungsgericht vertretenen Auslegungsergebnis kann nicht, wie die Revision geltend macht, entgegengehalten werden, dass auch für die M. eine Freistellungsverpflichtung vorlag. Aus den weit gefassten Formulierungen der in § 10.1 enthaltenen Vertragsbestimmungen (unbedingt und unwiderruflich, von jedweden Nachteilen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, aus welchen Gründen auch immer, sämtliche Nachteile) wird vielmehr deutlich, dass der Klägerin eine umfassende Rechtsposition zu Gunsten der W & F-Unternehmen eingeräumt werden sollte, die für jeden Fall der Nichterfüllung seitens der M. greifen sollte. Auch ist mit dem im Handels- und Bankverkehr gebräuchlichen Begriff "auf erstes Anfordern", wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die dem früher üblichen Bardepot innewohnende Liquiditätsfunktion verbunden. Er beinhaltet demnach einen umfassenden Einwendungsausschluss zu Lasten des Garantiegebers.
4. Auf die Wirksamkeit der Generalmietverträge kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits nicht an. Die M. hat die Verpflichtung übernommen, die Begünstigten von jeglicher Inanspruchnahme aus den Generalmietverträgen freizustellen. Dazu gehört auch die Freistellung von einer unberechtigten Inanspruchnahme. Das Berufungsgericht hat es als unstreitig bezeichnet, dass die M. ihren Verpflichtungen in dem hier interessierenden Zeitraum nicht nachgekommen ist und wohl auch nicht mehr nachkommen kann, weil sie inzwischen selbst insolvent ist. Dadurch ist den Begünstigten der Garantievereinbarung ein den Garantiefall auslösender Nachteil entstanden, weil sie von da an wieder unmittelbar der Inanspruchnahme durch die Generalvermieter ausgesetzt waren. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
5. Der vom Beklagten geltend gemachte Einwand missbräuchlichen Verhaltens seitens der Klägerin greift nicht durch. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die zwischen den Prozessparteien streitige Frage der Wirksamkeit der Generalmietverträge im Rückforderungsprozess geklärt werden muss. Dass die W & F und deren Tochtergesellschaften in anderen Rechtsstreitigkeiten den Standpunkt eingenommen haben, die hier in Rede stehenden Verträge seien nicht wirksam, ist für das Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bedeutungslos.
6. Im Falle der Fortsetzung eines unterbrochenen Prozesses nach § 180 Abs. 2 InsO besteht bei Unterliegen des Verwalters ein einheitlicher Kostenerstattungsanspruch. Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt nicht, jedenfalls nicht innerhalb der Instanz, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578 Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 Rn. 13; v. 20. März 2008 - IX ZB 68/06 Rn. 4). Masseforderungen können jedoch nicht zur Tabelle festgestellt werden. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten eigenen Kostenanspruchs erweist sich mithin das Feststellungsbegehren als unbegründet und unterliegt der Abweisung.
Ende der Entscheidung
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