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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: IX ZR 450/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 450/00

vom

17. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 17. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Oktober 2000, berichtigt durch Beschluß vom 16. November 2000, wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

Die Annahme, dem Kläger seien alle Werklohnforderungen der W. GmbH gegen die I. GmbH aus dem Bauvorhaben abgetreten worden, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dasselbe trifft für die Beurteilung zu, die Klägerin habe nach Erwirkung des Titels gegen die Hauptschuldnerin die Fälligkeit ihrer Forderung nicht erneut darlegen müssen. Der Kläger hat die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 1998 form- und fristgerecht angezeigt.

Ende der Entscheidung

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