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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: IX ZR 452/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 2
ZPO § 5
ZPO § 4
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1 aF
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 452/00

vom

17. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 17. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Wert der Beschwer der Beklagten durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Oktober 2000 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.

Die Revisionen der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden angenommen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 69.183,47 DM (= 35.372,95 Euro); davon entfallen 46.797,63 DM (= 23.927,25 Euro) auf die Revision der Beklagten zu 1 und 22.385,84 DM (= 11.445,70 Euro) auf die Revision der Beklagten zu 2.

Gründe:

Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil lediglich ausgesprochen, daß die Beschwer keines der beiden Beklagten 60.000 DM übersteige; die Beschwer des unterlegenen Teils hat es nicht festgesetzt. Das verstößt gegen die §§ 2 und 5 ZPO sowie § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO aF.

Gemäß § 5 ZPO werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche wertmäßig zusammengerechnet. Das gilt auch für die Klaghäufung und die nach Prozeßverbindung entstandene Beschwer unterlegener Streitgenossen, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1997 - VIII ZR 41/96, WM 1997, 1483; Beschl. v. 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231).

Hier richtet sich die Widerspruchsklage gegen die Pfändung von Seiten der Beklagten zu 1 und die Anschlußpfändung von Seiten der Beklagten zu 2. Die Pfändungen stellen voneinander unabhängige Forderungen beider Gläubiger sicher. Die Beschwer der Beklagten zu 1 und 2 ergibt sich daher aus dem zusammengerechneten Wert ihrer Forderungen, ausgenommen die Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, soweit der Gegenstand des Pfandrechts keinen geringeren Wert hat (§ 6 ZPO). Den Wert der gepfändeten ungetrennten Feldfrüchte hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; es ist nichts dafür ersichtlich, daß er unterhalb des Forderungsbetrages liegt.

Der Streitwert für die Revision des Beklagten zu 2 setzt sich zusammen aus einer Hauptforderung von 19.372 DM, Inkassokosten von 1.190,49 DM und selbständig verfolgten Zinsen von 1.823,35 DM.



Ende der Entscheidung

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