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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.05.2000
Aktenzeichen: IX ZR 452/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 546 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 18. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Festsetzung des Wertes der Beschwer auf einen Betrag von mehr als 60.000 DM wird zurückgewiesen.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 50.000 DM.
Gründe:
Der Streitwert und die Beschwer, die sich nach dem Wert des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs richten, übersteigen nicht den Betrag von 60.000 DM.
Maßgeblich für den Wert der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (BGH, Beschl. v. 25. April 1989 - XI ZR 18/89, NJW 1989, 2755; Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 546 RdNr. 11). Diese hat am 26. Oktober 1999 stattgefunden. Das Gutachten des Sachverständigen B. vom 24. Februar 2000, auf das sich der Antragsteller stützt, trägt sein Begehren nicht. Die Richtigkeit des Gutachtens bezweifelt der Senat nicht. Indes hat der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs rückwirkend zum 4. Februar 1999 ermittelt. Der für diesen Zeitpunkt angegebene Wert von 62.500 DM brutto ist um den bis zum 26. Oktober 1999 eingetretenen Wertverlust infolge normaler Alterung zu mindern. Zum anderen hat der Sachverständige die folgenden unter Nummer 3.2 seines Gutachtens aufgeführten Standschäden nicht berücksichtigt:
"Kratzer an der Motorhaube rechts. Diverse Korrosionsschäden am Unterboden. Die sich am Unterboden befindlichen Schrauben und blanken Metallteile welche nicht mit Unterbodenschutz behandelt waren zeigten teilweise starke Korrosion. Auch die Auspuffanlage und die vier Radbremsen, sowie Teile im Motorraum sind stellenweise korrodiert. Ob die Reifen Standplatten aufweisen, konnte nicht geprüft werden."
Diese Schäden sind ausweislich des Gutachtens nach dem 4. Februar 1999 entstanden. Sie mindern ebenfalls den Wert des Fahrzeugs. Zwar ist nicht auszuschließen, daß sie teilweise zwischen dem 26. Oktober 1999 und dem 15. Februar 2000 (Tag der Besichtigung durch den Sachverständigen) eingetreten sind oder an Intensität zugenommen haben. Andererseits steht dies auch nicht fest.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz liegt eher noch niedriger als der Wert der Beschwer, weil für jenen der Zeitpunkt der Einlegung der Revision maßgeblich ist. Bis dahin dürfte das Fahrzeug weiter an Wert verloren haben.
Ende der Entscheidung
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