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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: IX ZR 454/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. November 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsverfahren: 35.790,43 € (70.000 DM).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Jedenfalls seit Kenntnis des Eröffnungsantrags - Mitte Dezember 1997 - hatte der Kläger Zeit genug, um sein angebliches Aussonderungsrecht sowie die es stützenden tatsächlichen Umstände im einzelnen darzustellen. Da dies bis zum 30. Januar 1998 nicht nachweislich geschehen ist, hat der Beklagte seine Pflichten nicht fahrlässig verletzt.
Ende der Entscheidung
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