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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: IX ZR 456/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird für die Durchführung der Revision Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt .... beigeordnet.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 340.050 DM (= 173.864,80 ?).
Gründe:
Die Revision verspricht im Ergebnis keinen Erfolg. Nach den Senatsurteilen vom 20. Dezember 2001 (IX ZR 401/99) und vom heutigen Tage (IX ZR 457/99) hat sie auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO n.F.).
Ende der Entscheidung
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