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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: IX ZR 458/99
Rechtsgebiete: GesO


Vorschriften:

GesO § 8 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 458/99

vom

19. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 19. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Oktober 1999 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 623.625 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Der Beklagte hat in dem Schreiben vom 16. Dezember 1997 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, daß er an den von der Klägerin und anderen Gesellschaften in Anspruch genommenen Gegenständen für die Masse keine Rechte geltend macht. Damit scheidet eine Haftung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO aus; denn der Verwalter braucht bei einem Prätendentenstreit unter Aussonderungsberechtigten nicht zu klären, wem das behauptete Recht zusteht.

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie aus unerlaubter Handlung wegen der Verfügung über die Maschinen verneint hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen wurden geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).



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