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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2001
Aktenzeichen: IX ZR 46/01
(1)
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 566 | |
ZPO § 515 Abs. 3 | |
GKG § 14 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser
beschlossen:
Tenor:
1) Die Beklagten werden, nachdem sie die Revision gegen das am 15. November 2000 verkündete Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihnen auferlegt (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO).
2) Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 19. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe (zu 2):
Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. August 2001 vermögen eine von dem Beschluß vom 19. Juli 2001 abweichende Streitwertfestsetzung nicht zu rechtfertigen. Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452 zugrundeliegende Fallgestaltung ist der des vorliegenden Rechtsstreits nicht vergleichbar. Die Entscheidung hatte nicht - wie hier - eine Zahlungsklage, sondern eine Klage auf Herausgabe von Wertpapieren zum Gegenstand, deren Wert gesunken war. Die Beklagten haben ihr Rechtsmittel auch nicht teilweise für erledigt erklärt. Eine derartige Auslegung ihres Antrags auf Streitwertfestsetzung ist angesichts der eindeutigen Erklärung der Rücknahme der Revision nicht möglich. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht läßt sich eine geringere Festsetzung des Streitwerts angesichts der klaren gesetzlichen Regelung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG) auch nicht auf den Gedanken der Prozeßökonomie stützen.
Ende der Entscheidung
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