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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: IX ZR 46/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Januar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 245.908,49 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1. Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang herangezogenen Angaben entstammen nicht dem Parteivortrag der Beklagten, sondern sind Äußerungen aus anderweitigen Verfahren, denen das Berufungsgericht keine Indizwirkung zugemessen hat. Anhaltspunkte für eine Beweislastumkehr ergeben sich hieraus nicht. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Mandant, der ein umfassendes Mandat behauptet, den geltend gemachten Umfang nachzuweisen hat (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834; Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1394).
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht den für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs anzulegenden Beweismaßstab nicht verkannt. Die Ausführungen zur Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens des Mandanten stehen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421). Das Berufungsgericht ist aus den von ihm dargelegten Gesichtspunkten zu Recht davon ausgegangen, dass für die Kläger verschiedene Handlungsalternativen bestanden. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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