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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: IX ZR 46/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 46/06

vom 5. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 5. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 110.779,28 € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt das Berufungsurteil nicht erkennen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht das Berufungsurteil nicht in Widerspruch zu der Senatsentscheidung BGHZ 165, 283 ff. Soweit dort dem klagenden Insolvenzverwalter die Beweislast für die Umstände auferlegt worden ist, die ihm die Anfechtung trotz der erklärten Zustimmung zu der auf besonderer vertraglicher Absprache beruhenden Erfüllung der Altverbindlichkeiten ausnahmsweise ermöglichen (aaO S. 288), hat das Berufungsgericht keinen abweichenden Standpunkt vertreten. Es hat für unstreitig bzw. erwiesen gehalten, dass der vorläufige Insolvenzverwalter "die Zustimmung erkennbar in einer aus seiner Sicht nicht anders lösbaren Zwangslage erteilt hat" und dass die Beklagte zuvor darauf hingewiesen worden war, ihr "Verlangen, die Altschulden zu begleichen, (laufe) der Insolvenzordnung zuwider". Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht es für "nicht hinreichend dargetan" gehalten hat, der Kläger habe die Anfechtungsfrist aus zu missbilligenden Motiven voll ausgeschöpft, insofern also der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auferlegt hat.

Die Ausschöpfung der Anfechtungsfrist begründet weder für sich allein noch in Verbindung mit der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung einen Vertrauenstatbestand, der die Anfechtung der Zusage ausschließt, die Altforderungen aus der Zeit vor der Stellung des Insolvenzantrags würden "ausnahmsweise" voll bezahlt, um die Produktion weiterführen zu können. Da die Beschwerde keine gegenteiligen Stimmen aufzeigt, besteht für eine grundsätzliche Klärung des Rechts insofern kein Anlass.

Eine Gehörsverletzung, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnte, liegt nicht vor. Die Beklagte klagt anderweitig auf Zahlung des Betrages, gegen den der Kläger aufgerechnet hat. Sie selbst hat in den Tatsacheninstanzen gerade nicht geltend gemacht, die Aufrechnung habe die Forderung zum Erlöschen gebracht, sondern vielmehr immer die Auffassung vertreten, die Aufrechnung des Klägers sei unbegründet, weil diesem gar kein Anspruch aus der Anfechtung zustehe. Indes hat das Berufungsgericht die vom Kläger erklärte Aufrechnung ersichtlich aus denselben Gründen unberücksichtigt gelassen, die den Kläger veranlasst haben, in erster Linie auf Zahlung zu klagen. Falls dies fehlerhaft war, so handelt es sich hierbei um einen schlichten Subsumtionsfehler, der auf Seiten des Gerichts keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten bedeutet.

Ende der Entscheidung

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