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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: IX ZR 464/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 83 | |
ZPO § 89 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 27. November 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2000 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.129,19 € (= 100.000 DM) festgesetzt (§§ 3, 9 ZPO).
Gründe:
Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist vom Berufungsgericht richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Bei uneingeschränkter Prozeßvollmacht des Beklagten konnte es auf eine Zustimmung des Klägers zu dem abgeschlossenen Prozeßvergleich nach den §§ 83, 89 Abs. 2 ZPO nicht ankommen. Für den von der Revision angenommenen Pflichtverstoß des Beklagten, eine bindende Weisung des Klägers zum Widerruf mißachtet zu haben, lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Raum. Der Beklagte hat danach vielmehr pflichtwidrig versäumt, nach hinreichender Unterrichtung und Beratung eine verbindliche Entscheidung des Klägers zur Ausübung des Widerrufsrechts herbeizuführen. Der Beklagte war nicht gehalten, ohne eine Entscheidung des Klägers den Vergleich zu widerrufen oder nach Lage des verglichenen Rechtsstreits dem Kläger den Widerruf als einzig sachgerechte Entscheidung zu empfehlen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine Überzeugung (§ 287 ZPO) davon, daß die Pflichtverletzung zu einem Schaden des Klägers geführt hat, nicht gewonnen.
Ende der Entscheidung
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