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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: IX ZR 466/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 2. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. November 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 152.708,54 € (298.671,95 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die fristlose Kündigung des Beklagten war wirksam, weil eine Fortsetzung des Mietvertrages mit der Klägerin in Anbetracht der ausgehandelten Konditionen für die Vermieterseite untragbar war. Im übrigen ist ein Verschulden des Beklagten auch aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zu verneinen.
Ende der Entscheidung
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