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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: IX ZR 47/01
Rechtsgebiete: KO


Vorschriften:

KO § 30 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 47/01

Verkündet am: 3. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2001 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 39.656,84 Euro (77.562,04 DM) nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

2. Das erstinstanzliche Urteil wird wie folgt neu gefaßt:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 64.197,03 Euro (125.558,48 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Mai 1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten erster Instanz und des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 28 % und das beklagte Land 72 %.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 39 % der Gerichtskosten und 26 % der außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes, das beklagte Land 61 % der Gerichtskosten und 74 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 7. Mai 1997 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der K. KG (Gemeinschuldnerin). Er hat Rückgewähr von insgesamt 102.104,28 DM verlangt, die Drittschuldner aufgrund von Vorausabtretungen auf im Zeitraum November 1996 bis April 1997 entstandene Forderungen an das beklagte Land geleistet haben, sowie von zwei Beträgen in Höhe von 23.424,20 DM und 50.000 DM, welche die Gemeinschuldnerin selbst am 20. und 28. November 1996 an das beklagte Land gezahlt hat. Dazu hat er behauptet, die Gemeinschuldnerin sei spätestens ab September 1996 zahlungsunfähig gewesen.

Das Berufungsgericht hat nach Klageabweisung in erster Instanz das beklagte Land zur Zahlung von 47.996,44 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision, die der Senat hinsichtlich des am 28. November 1996 erhaltenen Betrages von 50.000 DM nicht angenommen hat, begehrt der Kläger Zahlung weiterer 77.562,04 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden keine Ansprüche auf Rückgewähr von Zahlungen zu, die vor Januar 1997 oder auf vor Januar 1997 entstandene Ansprüche erbracht worden seien. Die Gemeinschuldnerin sei zwar nicht in der Lage gewesen, ihre bis Oktober 1996 auf knapp 950.000 DM angestiegenen Steuerschulden zu begleichen. Trotz Überschuldung könne ein Schuldner jedoch zahlungsfähig bleiben, der seine Gläubiger zum "Stillhalten" bewegen könne. So liege der Fall hier. Die Gemeinschuldnerin habe im Sommer 1996 ein aussichtsreiches Sanierungskonzept vorgelegt, das von den beiden Hauptgläubigern - neben dem beklagten Land die Kreissparkasse E. - gebilligt worden sei. Das zuständige Finanzamt habe daraufhin "nur in eingeschränktem Umfang auf der Rückführung bzw. Bezahlung der Steuerschulden bestanden". Erst im Laufe des Monats Dezember sei erkennbar geworden, daß die Gemeinschuldnerin außerstande gewesen sei, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen: Arbeitslöhne seien nur noch teilweise gezahlt worden, und verschiedene Sozialversicherungsträger hätten die Zwangsvollstreckung betrieben.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Gemeinschuldnerin im November 1996 ihre Zahlungen bereits eingestellt.

1. Von einer Zahlungseinstellung ist auszugehen, wenn - mindestens - für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar geworden ist, daß der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und vom jeweiligen Gläubiger ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im allgemeinen nicht mehr erfüllen kann (BGHZ 149, 100, 108; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411). Die Nichtzahlung fälliger Verbindlichkeiten gegenüber einem einzigen Gläubiger kann ausreichen, wenn dessen Forderung von erheblicher Höhe ist (BGHZ 149, 100, 108; BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, ZIP 1997, 1926, 1927). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt. Die Steuerforderungen des beklagten Landes hatten im Oktober 1996 einen Stand von fast 950.000 DM erreicht.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat das beklagte Land die Steuerforderungen im fraglichen Zeitraum - November und Dezember 1996 - auch ernsthaft eingefordert.

a) Die Anforderungen an das "ernsthafte" Einfordern einer Forderung sind gering. Es genügt eine einzige ernstgemeinte - auch mündliche - Zahlungsaufforderung; ein weitergehendes Bedrängen oder gar zusätzliche Maßnahmen von Gläubigern - Klagen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - sind nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, ZIP 1997, 1926, 1927; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009). Sinn dieses Merkmals ist es, rein tatsächlich - also ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundete Forderungen von der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszunehmen (BGH, Urt. v. 25. September 1997, aaO; Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO). Darlegungs- und beweispflichtig für die Zahlungseinstellung ist der Konkursverwalter. Er trägt für das ernsthafte Einfordern einer Verbindlichkeit hinreichend vor, wenn er eine Gläubigerhandlung darlegt, aus der sich der Wille ergibt, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen. Will der Anfechtungsgegner demgegenüber einwenden, der Anspruch sei gleichwohl nicht ernsthaft geltend gemacht worden, hat er Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die ein solches atypisches Verhalten konkret möglich erscheinen lassen. Erst wenn ihm dies gelungen ist, obliegt es dem Verwalter, den Vollbeweis für seine Behauptung zu erbringen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO S. 2009 f).

b) Das Sanierungskonzept, dem das Berufungsgericht eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, hatte sich bereits im Oktober 1996 als nicht, wie geplant, durchführbar erwiesen. Die Gemeinschuldnerin hatte im Zusammenhang mit der Vorlage dieses Konzepts wöchentliche Ratenzahlungen von 5.000 DM auf die Steuerschulden zugesagt, jedoch nur insgesamt fünf Raten gezahlt. Als die vereinbarten Zahlungen ausblieben, legte das beklagte Land die schon im Dezember 1995 vereinbarten Sicherungsabtretungen gegenüber den Drittschuldnern offen und unterrichtete die Gemeinschuldnerin davon. Die daraufhin erfolgten Zahlungen in Höhe von immerhin insgesamt 102.104,28 DM sind Gegenstand dieses Rechtsstreits. Erwartet worden waren, wie der Zeuge T. bekundet hat, noch weit höhere Beträge. Überdies hat das beklagte Land im November 1996 von der Gemeinschuldnerin selbst 23.424,20 DM erhalten sowie weitere 50.000 DM, die nicht mehr Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. Angesichts dieser Umstände hat das beklagte Land die fälligen Steuerforderungen jedenfalls in wesentlichem Umfang ernsthaft geltend gemacht und nicht erläutert, in welcher Hinsicht es gleichwohl von einer Durchsetzung der Steuerforderungen abgesehen hat. Daß weder Vollstreckungsmaßnahmen erfolgten noch Konkursantrag gestellt wurde, reicht für die Annahme einer - sei es auch nur tatsächlichen - Stundung nicht aus.

III.

Die übrigen Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs sind den Feststellungen des Berufungsgerichts nach ebenfalls erfüllt. Die Anfechtung der Zahlungen der Drittschuldner richtet sich nach § 30 Nr. 2 KO; denn die Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte schuldete die Gemeinschuldnerin nicht. Das beklagte Land hat den ihm obliegenden Beweis fehlender Kenntnis von der Einstellung der Zahlungen und von der Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin nicht geführt. Im Gegenteil waren den für das beklagte Land handelnden Beamten sämtliche entscheidungsrelevanten Umstände bekannt. Das gilt insbesondere für das Unvermögen der Gemeinschuldnerin, einen Betrag von 950.000 DM zu zahlen, für die Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung und für die Offenlegung der Sicherungsabtretungen. Die für eine Anfechtung der Zahlung der 23.424,20 DM erforderliche Kenntnis der Zahlungseinstellung (§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO) lag damit ebenfalls vor.

Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat selbst eine Sachentscheidung zu treffen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und der Klage insoweit stattzugeben.

Ende der Entscheidung

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